VO (EU) 2024/1789
Kosten von ENTSO (Gas)
Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 25, 26, 70 und 71 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten Tätigkeiten von ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.
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