VO (EU) 2024/1789
Möglichkeit der Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff
(1) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff vorübergehend keine Angebote für Wasserstofflieferungen aus der Russischen Föderation oder aus Belarus eingeholt werden, wenn dies zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen
- a)
- das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Wasserstoff nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben;
- b)
- mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind;
- c)
- im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
(2) Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Einholung von Angeboten, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort genannte Maßnahmen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und kann in begründeten Fällen verlängert werden.
Die Kommission bewertet kontinuierlich, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und hält das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über ihre Bewertungen, einschließlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung, auf dem Laufenden.
(3) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.
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