Präambel VO (EU) 2024/1789

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(**),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(***),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
(2)
Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) hat sich die Union verpflichtet, die Treibhausgasemissionen zu senken. Die Binnenmarktvorschriften für gasförmige Brennstoffe müssen an diese Verordnung angeglichen werden. In diesem Zusammenhang hat die Union in den Mitteilungen der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems” und mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa” (der „EU-Wasserstoffstrategie” ) sowie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung(******) dargelegt, wie ihre Energiemärkte auf den neuesten Stand gebracht werden sollen, auch im Hinblick auf die Dekarbonisierung der Gasmärkte. Die vorliegende Verordnung sollte dazu beitragen, das Ziel der Union zu erreichen, die Treibhausgasemissionen zu senken und gleichzeitig die Versorgungssicherheit und das reibungslose Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas- und Wasserstoff zu gewährleisten.
(4)
Die vorliegende Verordnung ergänzt die damit zusammenhängenden politischen und legislativen Instrumente der Union, insbesondere diejenigen, die infolge der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal” vorgeschlagen wurden, wie die Verordnungen (EU) 2023/857(*******), (EU) 2023/957(********), (EU) 2023/1805(*********) und (EU) 2023/2405(**********) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien (EU) 2023/959(***********), (EU) 2023/1791(************) und (EU) 2023/2413(*************) des Europäischen Parlaments und des Rates, mit denen Anreize für die Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union geschaffen werden sollen und sichergestellt werden soll, dass sie sich gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 weiterhin auf dem Weg zu einer klimaneutralen Union bis 2050 befindet. Das wichtigste Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, diesen Übergang zur Klimaneutralität zu ermöglichen und zu erleichtern, indem für den Ausbau eines Wasserstoffmarkts und eines effizienten Erdgasmarkts gesorgt wird.
(5)
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas und Wasserstoff im Energiesystem zu erleichtern, um die Abkehr von fossilem Gas zu ermöglichen, und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas sowie Wasserstoff bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und der Klimaneutralität bis 2050 einen wichtigen Beitrag leisten können. Ein weiteres Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, einen Regulierungsrahmen zu schaffen, der allen Marktteilnehmern die Möglichkeit sowie Anreize dafür bietet, eine Abkehr von fossilem Gas zu vollziehen und ihre Tätigkeiten entsprechend zu planen, um Lock-in-Effekte zu vermeiden, sowie für eine schrittweise und rechtzeitige Abkehr von der Nutzung fossiler Gase zu sorgen, insbesondere in allen relevanten Industriesektoren und bei der Wärmeversorgung.
(6)
Da sich das Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheidet, wird in der EU-Wasserstoffstrategie darauf hingewiesen, dass ein offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt mit einem ungehinderten grenzübergreifenden Handel erhebliche Vorteile für den Wettbewerb, bezahlbare Preise und die Versorgungssicherheit bietet. Zudem wird in der EU-Wasserstoffstrategie hervorgehoben, dass der Aufbau eines liquiden Markts mit einem warenbasierten Wasserstoffhandel neuen Erzeugern den Markteintritt erleichtern und eine verstärkte Integration mit anderen Energieträgern unterstützen würde und zu wirksamen Preissignalen für Investitionsentscheidungen und betriebliche Entscheidungen führen würde. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten daher den Aufbau von Märkten für Wasserstoff, des warenbasierten Wasserstoffhandels und liquider Handelsplätze fördern. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang etwaige unangemessene Hindernisse, einschließlich unverhältnismäßiger Netzentgelte an Kopplungspunkten, beseitigen. Wenngleich die inhärenten Unterschiede zu berücksichtigen sind, sollten bestehende Vorschriften, die für die Märkte für Strom und Erdgas entwickelt wurden und einen effizienten kommerziellen Betrieb auf den Märkten für Strom und Erdgas sowie einen effizienten Strom- und Gashandel ermöglicht haben, auch für den Markt für Wasserstoff in Betracht gezogen werden. In der vorliegenden Verordnung werden zwar allgemeine Grundsätze für das Funktionieren des Markts für Wasserstoff festgelegt, doch ist es angebracht, bei der Anwendung dieser Grundsätze dem Entwicklungsstand dieses Markts Rechnung zu tragen.
(7)
Die Unterstützung kohle- und kohlenstoffintensiver Regionen beim Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und bei der schrittweisen Einführung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist ein Schlüsselelement der Politik für einen gerechten Übergang. Diese Unterstützung muss im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen verfolgt werden, insbesondere mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang, der die Finanzierung von Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht. Die Kommission spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, eine solche Unterstützung nationaler Strategien sicherzustellen, die darauf abzielen, die bestehenden Kapazitäten für die Erzeugung und den Abbau von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen schrittweise abzubauen. Dieser Prozess erfordert Finanzmittel zur Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Umschulung der Arbeitskräfte für die Zwecke der Energiewende in Regionen, die einen Strukturwandel durchlaufen. Bei der Unterstützung von kohle- und kohlenstoffintensiven Regionen müssen die spezifischen Ziele, Anwendungsbereiche und Kriterien jedes einschlägigen Finanzierungsprogramms der Union berücksichtigt werden. Aus dem Fonds für einen gerechten Übergang werden keine anderen Technologien als Technologien im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen finanziert.
(8)
Die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) gestattet den gleichzeitigen Betrieb durch ein und denselben Betreiber. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Netze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie entsprechen.
(9)
Die Kriterien für die Festlegung der Netzentgelte für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig die angemessene Investitionsrendite umfassen, und die Integration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas ermöglichen. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen zu Netzzugangsentgelten werden durch weitere Regeln zu Netzzugangsentgelten ergänzt, insbesondere in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien, den Verordnungen (EU) 2022/869(****************) und (EU) 2024/1787(*****************) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) und der Richtlinie (EU) 2023/1791.
(10)
Im Allgemeinen ist es am effizientesten, Infrastrukturen über Erlöse zu finanzieren, die bei den Nutzern der jeweiligen Infrastruktur erzielt werden, und Quersubventionen zu vermeiden. Darüber hinaus wären Quersubventionen bei regulierten Vermögenswerten nicht mit dem allgemeinen Grundsatz kostenorientierter Netzentgelte vereinbar. In Ausnahmesituationen könnten Quersubventionen jedoch zu gesellschaftlichen Vorteilen führen, insbesondere in den frühen Phasen der Netzentwicklung, in denen im Vergleich zur technischen Kapazität nur wenig Kapazität gebucht wird und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts herrscht, zu dem sich die Kapazitätsnachfrage einstellen wird. Quersubventionen könnten daher dazu beitragen, für angemessene und vorhersehbare Netzentgelte für die ersten Netznutzer zu sorgen und die Risiken von Investitionen von Netzbetreibern zu verringern, wodurch sie zu einem Investitionsklima beitragen könnten, das die Dekarbonisierungsziele der Union unterstützt. Als Alternative zu den erwarteten höheren Netzentgelten, die andernfalls den frühen Wasserstoffnetznutzern in Rechnung gestellt werden müssten, sollte es Wasserstoffnetzbetreibern möglich sein, die Kosten für den Netzausbau über einen Zeitraum zu verteilen, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen können, dass künftige Nutzer anhand einer intertemporalen Kostenverteilung einen Teil der anfänglichen Kosten übernehmen. Eine solche intertemporale Kostenverteilung sowie die dieser zugrunde liegende Methodik und die ihr zugrunde liegenden Merkmale sollten von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diesen Mechanismus durch Maßnahmen zur Deckung des finanziellen Risikos von Wasserstoffnetzbetreibern, etwa eine staatliche Garantie, zu ergänzen, sofern diese mit Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang stehen. Ist die Finanzierung der Netze durch Netzzugangsentgelte, die von den Netznutzern gezahlt werden, nicht tragfähig, sollte die Regulierungsbehörde unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Finanztransfers zwischen getrennten regulierten Dienstleistungen von Erdgas- und Wasserstoffnetzen zuzulassen. Kosten im Zusammenhang mit Durchführbarkeitsstudien hinsichtlich der Umstellung der Erdgasnetze auf Wasserstoff sollten nicht als Quersubventionen betrachtet werden. Quersubventionen sollten nicht von Netznutzern in anderen Mitgliedstaaten finanziert werden, und Finanzmittel für Quersubventionen sollten daher nur an Ausspeisepunkten für Endkunden innerhalb desselben Mitgliedstaats eingeholt werden. Da Quersubventionen nur im Ausnahmefall genutzt werden, sollte darüber hinaus sichergestellt werden, dass sie verhältnismäßig, transparent und zeitlich befristet sind und unter Regulierungsaufsicht festgesetzt werden, wobei dies der Kommission und der durch die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******************) errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden ist.
(11)
Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Netzentgelten hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 und der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission(********************) vereinbar zu sein.
(12)
Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Zugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Union ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Zugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem ordnungsgemäß funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.
(13)
Die Regelungen für den Zugang Dritter sollten auf den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen beruhen. Die Organisation der Einspeise-/Ausspeisesysteme, die eine freie Zuweisung von Erdgas auf der Grundlage verbindlicher Kapazität ermöglichen, wurde auf dem XXIV. Europäischen Forum für Erdgasregulierung (Madrider Forum) im Oktober 2013 begrüßt. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für Einspeise-/Ausspeisesysteme eingeführt werden, da dies dazu beitragen würde, für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen, unabhängig davon, ob sie auf Fernleitungs- oder Verteilernetzebene angeschlossen sind. Die Festsetzung der Netzentgelte von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern und die Organisation der Kapazitätszuweisung zwischen der Fernleitungs- und der Verteilerebene für Erdgas und Wasserstoff sollten den Regulierungsbehörden überlassen bleiben, die dabei die in der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Grundsätze einhalten sollten.
(14)
Der Zugang zum Einspeise-/Ausspeisesystem sollte grundsätzlich auf verbindlicher Kapazität basieren. Die Netzbetreiber sollten verpflichtet werden, auf eine Weise zusammenzuarbeiten, die das Angebot verbindlicher Kapazität maximiert, was es den Netznutzern ermöglicht, das ein- oder ausgespeiste Erdgas auf der Grundlage verbindlicher Kapazität jedem Einspeise- oder Ausspeisepunkt desselben Einspeise-/Ausspeisesystems zuzuweisen.
(15)
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, eine vollständige oder teilweise regionale Integration zu verwirklichen, wenn zwei oder mehr benachbarte Einspeise-/Ausspeisesysteme zusammengeführt werden. Als wichtiger Schritt zur Integration fragmentierter Erdgasmärkte und zur Verbesserung des Funktionierens des Erdgasbinnenmarkts sollte es möglich sein, eine teilweise regionale Integration zu ermöglichen, die verschiedene Bilanzierungszonen umfasst.
(16)
Bei der Marktintegration auf regionaler Ebene sollten sich die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber und die Regulierungsbehörden mit Fragen befassen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben, darunter die Netzentgeltstrukturen, das Bilanzierungssystem, die Kapazitäten an den verbleibenden Grenzübergangspunkten, Investitionspläne und die Wahrnehmung der Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber und der Regulierungsbehörden.
(17)
Bedingte Kapazität sollte nur angeboten werden, wenn die Netzbetreiber keine verbindliche Kapazität anbieten können. Die Netzbetreiber sollten die Bedingungen für die bedingte Kapazität in Abhängigkeit von betrieblichen Beschränkungen auf transparente und klare Weise festlegen. Die Regulierungsbehörde sollte die Bedingungen akzeptieren und sicherstellen, dass die Anzahl der bedingten Kapazitätsprodukte begrenzt wird, um eine Fragmentierung des Erdgasmarkts zu vermeiden und die Einhaltung des Grundsatzes eines effizienten Zugangs Dritter sicherzustellen.
(18)
Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts sollte für ausreichende grenzüberschreitende Erdgasfernleitungskapazitäten gesorgt und die Marktintegration gefördert werden.
(19)
Mit der vorliegenden Verordnung soll die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan in der Union unterstützt werden. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Implementing the Repower EU Action Plan: investment needs, hydrogen accelerator and achieving the bio-methane targets” (Umsetzung des REPowerEU-Aktionsplans: Investitionsbedarf, Wasserstoff-Accelerator und Erreichen der Zielvorgaben für Biomethan), die der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan” (im Folgenden „REPowerEU-Plan” ) beigefügt ist, schlug die Kommission vor, die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan in der Union bis 2030 auf 35 Mrd. m3 jährlich zu steigern.
(20)
Die koordinierte Kartierung des Einsatzes von Biogas und Biomethan dient den Mitgliedstaaten als Instrument zur Bestimmung des Beitrags von Biomethan zu ihren geschätzten Zielpfaden von 2021 bis 2030, einschließlich des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs und der geplanten installierten Gesamtleistung, wie in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen. Haben die Mitgliedstaaten nationale Zielpfade für Biogas und Biomethan festgelegt, so sollten sie in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien und Maßnahmen für deren Entwicklung angeben, wie etwa die Annahme nationaler Strategien für nachhaltiges Biogas und Biomethan oder die Festlegung nationaler Ziele für die jährliche Erzeugung oder den jährlichen Verbrauch von Biomethan, ausgedrückt entweder in absoluten Mengen oder als Prozentsatz der von den an das Erdgasnetz angeschlossenen Kunden verbrauchten Erdgasmenge. Um dies zu erleichtern, hat die Kommission den Mitgliedstaaten mit erheblichem Potenzial in Bezug auf Biomethan eine Analyse ihres nationalen Potenzials sowie Vorschläge bereitgestellt, wie dieses Potenzial am besten genutzt werden könnte. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die in Artikel 25 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Ziele für den Verkehrssektor Biogas berücksichtigen, das in die nationale Gasfernleitungs- und Gasverteilungsinfrastruktur eingespeist wird.
(21)
Es ist eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und, soweit relevant, den Verteilernetzbetreibern erforderlich, um Netzkodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu schaffen und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Erdgasnetzes in der Union, einschließlich der Schaffung von Verbindungskapazitäten, unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen. Die Netzkodizes sollten den entwickelten Rahmenleitlinien, die ihrem Wesen nach nicht bindend sind und die von ACER ausgearbeitet wurden, folgen. ACER sollte bei der auf Fakten beruhenden Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes — einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen — mitwirken und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. ACER sollte ferner geplante Änderungen der Netzkodizes begutachten und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen Netzkodizes betreiben.
(22)
Um die optimale Verwaltung des Erdgasfernleitungsnetzes in der Union zu gewährleisten, sollte ein Europäischer Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas ( „ENTSO (Gas)” ) vorgesehen werden. Um eine angemessene Vertretung kleiner, nicht miteinander verbundener oder isolierter Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten neben den Erdgasfernleitungsnetzbetreibern auch diejenigen Erdgasnetzbetreiber, denen eine Ausnahme von Artikel 60 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gemäß Artikel 86 jener Richtlinie gewährt wird, als Mitglieder von ENTSO (Gas) in Betracht kommen. Die Kommission kann sich bei der Genehmigung der Satzung von ENTSO (Gas) um eine angemessene Differenzierung der Mitgliedschaftsrechte bemühen, die dem jeweils unterschiedlichen Status der Mitglieder Rechnung tragen. Die Aufgaben von ENTSO (Gas) sollten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union durchgeführt werden, die für die Entscheidungen von ENTSO (Gas) gelten. Die Aufgaben von ENTSO (Gas) sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethoden sollten so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Transparenz und die repräsentative Natur von ENTSO (Gas) gewährleisten. Gegebenenfalls können ENTSO (Gas) und das Europäische Netz der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) gemeinsam Netzkodizes für sektorübergreifende Fragen entwickeln. Die von ENTSO (Gas) ausgearbeiteten Netzkodizes sollen die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen anwendbaren nationalen technischen Vorschriften nicht ersetzen. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Unionsebene festgelegten Netzkodizes und nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vereinbar sind. Die Zusammenarbeit innerhalb solcher regionalen Strukturen setzt die effektive Trennung der Netztätigkeiten von den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten voraus. Fehlt eine solche Trennung, so kann es bei der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zu wettbewerbswidrigem Verhalten kommen. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes beobachten. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene sollte mit den Fortschritten bei der Schaffung eines wettbewerblichen und effizienten Binnenmarkts für Erdgas und Wasserstoff vereinbar sein.
(23)
Um größere Transparenz beim Aufbau des Erdgasfernleitungsnetzes in der Union zu gewährleisten, sollte ENTSO (Gas) auf der Grundlage eines gemeinsamen Szenarios und des integrativen Modells einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Erdgas (im Folgenden „unionsweiter Netzentwicklungsplan für Erdgas” ) erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas sollte in einem transparenten Verfahren, das eine aussagekräftige öffentliche Konsultation, bei der auch unabhängige wissenschaftliche Gremien hinzugezogen werden, umfasst, entwickelt werden und auf objektiven und wissenschaftlichen Kriterien beruhen. Zu diesem Zweck kann der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 Beiträge zu den Szenarien für den unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas leisten. Praktikable Erdgasfernleitungsnetze und erforderliche regionale Netzverbindungen, die aus wirtschaftlicher Sicht oder im Hinblick auf die Versorgungssicherheit relevant sind, sollten in diesem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas enthalten sein. Mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas sollten der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” und die Integration der Energiesysteme gefördert und zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union beigetragen werden.
(24)
Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch einen liquiden Großhandelsmarkt für Erdgas ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Erdgastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. Damit Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten unabhängig voneinander gebucht werden können, sollten die für einen Einspeisepunkt festgelegten Netzentgelte daher nicht mit dem für einen Ausspeisepunkt festgelegten Netzentgelt verknüpft sein, sondern sollten stattdessen für jene jeweils Punkte separat angeboten werden, und das Netzentgelt sollte das Einspeise- und Ausspeiseentgelt nicht in einem einzigen Preis bündeln.
(25)
Die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission(*********************) enthält Vorschriften für die Festlegung technischer Vorschriften, aus denen ein Bilanzierungssystem besteht, ermöglicht aber unterschiedliche Entscheidungen über die Gestaltung des Bilanzierungssystems, das auf ein einzelnes Einspeise-/Ausspeisesystem angewandt wird. Die Kombination der getroffenen Entscheidungen führt zu einem bestimmten Bilanzierungssystem, das für ein Einspeise-/Ausspeisesystem gilt, wobei die Einspeise-/Ausspeisesysteme derzeit im Wesentlichen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten entsprechen.
(26)
Die Netznutzer sollten die Verantwortung für die Ausgeglichenheit ihrer Ein- und Ausspeisungen tragen; dazu sollten Handelsplattformen eingerichtet werden, um den Erdgashandel zwischen den Netznutzern zu erleichtern. Um erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas einen gleichberechtigten Zugang zum Markt zu gewährleisten, sollte die Bilanzierungszone so weit wie möglich auch die Verteilernetzebene umfassen. Der virtuelle Handelspunkt sollte genutzt werden, um Erdgas zwischen den Ausgleichskonten der Netznutzer auszutauschen.
(27)
Im Kontext des nichtdiskriminierenden Netzzugangs für Fernleitungsnetzbetreiber ist unter harmonisierten Transportverträgen nicht zu verstehen, dass die Bedingungen in den Transportverträgen eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers eines Mitgliedstaats mit den Bedingungen in den Transportverträgen eines anderen Fernleitungsnetzbetreibers dieses oder eines anderen Mitgliedstaats identisch sein müssen, es sei denn, dass Mindestanforderungen festgelegt sind, denen alle Transportverträge genügen müssen.
(28)
Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Effizienz des Netzes erforderlich. Das umfasst genauere Informationen über Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Lastflüsse und Wartungsarbeiten, Ausgleich von Mengenabweichungen und Verfügbarkeit und Zugang zu Speicheranlagen. Die Bedeutung dieser Informationen für das Funktionieren des Markts setzt voraus, dass die aus Gründen der Vertraulichkeit für die Veröffentlichung bestehenden Einschränkungen abgeschwächt werden.
(29)
Die Vertraulichkeitserfordernisse für wirtschaftlich sensible Informationen sind jedoch besonders wichtig, wenn geschäftsstrategische Daten des Unternehmens betroffen sind, wenn es nur einen Nutzer einer Erdgasspeicheranlage gibt oder wenn Daten zu Ausspeisepunkten innerhalb eines Netzes oder Teilnetzes betroffen sind, die nicht mit einem anderen Fernleitungs- oder Verteilernetz, sondern mit einem einzigen Industriekunden verbunden sind, sodass durch die Veröffentlichung dieser Daten vertrauliche Informationen über den Produktionsprozess dieses Kunden offenbart würden.
(30)
Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen die Marktteilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Befugnis erhalten, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Daten haben, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf dem Erdgasmarkt werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten solche Informationen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Weise eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten. Die zuständigen Behörden sollten zudem die Einhaltung der Regeln durch die Netzbetreiber regelmäßig beobachten.
(31)
Der Zugang zu Speicheranlagen für Erdgas und zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas ( „LNG-Anlagen” ) ist in einigen Mitgliedstaaten unzureichend, weshalb die Umsetzung der geltenden Regelungen im Hinblick auf die Transparenz und die Ziele des REPowerEU-Plans verbessert werden muss. Bei dieser Verbesserung sollten das Potenzial und die verstärkte Nutzung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas für jene Anlagen auf dem Binnenmarkt berücksichtigt werden.
(32)
Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene, nichtdiskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, insbesondere für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr gesamtes Verkaufsportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nichtdiskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar ist.
(33)
Die Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien gewährleisten.
(34)
In den in einem Anhang festgelegten Leitlinien sind ausführlichere Vorschriften festgelegt. Diese Regeln sollten im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Erdgasnetze und deren Entwicklung gegebenenfalls weiterentwickelt werden.
(35)
Wenn die Kommission Änderungen der in dem Anhang festgelegten Leitlinien vorschlägt, sollte sie sicherstellen, dass alle von diesen Leitlinien betroffenen und durch Fachverbände vertretenen einschlägigen Kreise und die Mitgliedstaaten zuvor im Rahmen des Madrider Forums angehört werden.
(36)
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission auf Ersuchen einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen um Informationen sollte die Gründe enthalten, aus denen die Informationen zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung benötigt werden. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.
(37)
Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union.
(38)
Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sollten in allen Angelegenheiten, die die Entwicklung einer integrierten Erdgashandelsregion betreffen, eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, die die weitere Integration der Erdgasmärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährden.
(39)
Für die Energiewende und die weitere Integration des Erdgasmarkts ist es erforderlich, die Transparenz in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers weiter zu verbessern. Diese Informationen sollen die Grundlage für eine Reihe von Entscheidungen zu den Erdgasnetzen bilden. Beispielsweise ist für die Übertragung von Fernleitungsanlagen von einem Erdgasnetzbetreiber auf einen Wasserstoffnetzbetreiber oder für die Umsetzung eines Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern (ITC-Mechanismus) eine höhere Transparenz erforderlich. Klarheit sowohl zur Erdgasnachfrage als auch zu den Kostenprojektionen ist zudem Voraussetzung für die Bewertung der langfristigen Netzentgeltentwicklungen. Kostenprognosen dürften durch Transparenz in Bezug auf die zulässigen Erlöse erleichtert werden. Die Regulierungsbehörden sollten insbesondere regelmäßig Informationen zu der Methode bereitstellen, die bei der Berechnung der Erlöse von Fernleitungsnetzbetreibern, des Werts ihres regulierten Anlagevermögens und dessen zeitlicher Abschreibung, des Werts der Betriebsausgaben, der Kapitalkosten von Fernleitungsnetzbetreibern sowie bei der Berechnung der geltenden Anreize und Aufschläge angewandt wird, sowie zur langfristigen Entwicklung der Fernleitungsnetzentgelte auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der zulässigen Erlöse und Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber sowie der Änderungen der Nachfrage nach Erdgas. Um die ordnungsgemäße Koordinierung des Verfahrens für die Erhebung und Auswertung der Daten für die transparente und reproduzierbare Studie zum Vergleich der Effizienz der Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährleisten, sollte ACER sich mit den Fernleitungsnetzbetreibern und ENTSO (Gas) abstimmen.
(40)
Die Ausgaben der Fernleitungsnetzbetreiber sind überwiegend Fixkosten. Ihrem Geschäftsmodell und den derzeitigen nationalen Regulierungsrahmen liegt die Annahme zugrunde, dass ihre Netze über lange Zeit genutzt werden und somit lange Abschreibungszeiträume (30 bis 60 Jahre) haben. Vor dem Hintergrund der Energiewende sollten die Regulierungsbehörden daher die Möglichkeit erhalten, die Abnahme der Nachfrage nach Erdgas im Voraus abzuschätzen, um die Regulierungsvorschriften rechtzeitig anzupassen und Situationen zu vermeiden, in denen die Kostendeckung der Fernleitungsnetzbetreiber über Netzentgelte die Bezahlbarkeit von Erdgas für die Verbraucher gefährdet, da die Fixkosten im Verhältnis zur Nachfrage nach Erdgas steigen. Soweit erforderlich, könnte z. B. das Abschreibungsprofil oder die Vergütung für Fernleitungsanlagen geändert werden.
(41)
Die Transparenz in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern sollte erhöht werden, um den Netznutzern Netzentgeltvergleiche und eine Bewertung zu ermöglichen. Die Transparenz sollte außerdem erhöht werden, um es den Betreibern zu erleichtern, grenzübergreifend zusammenzuarbeiten und entsprechend dieser Verordnung ITCs zwischen Fernleitungsnetzbetreibern für die regionale Integration oder für Netzentgeltnachlässe für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas einzurichten.
(42)
Um die wirtschaftlichsten Standorte für die Erzeugung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas nutzen zu können, sollten den Netznutzern Nachlässe auf kapazitätsbasierte Netzentgelte gewährt werden. Derartige Nachlässe könnten einen Nachlass für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einen Nachlass für Netzentgelte an Einspeise- und Ausspeisepunkten von Erdgasspeicheranlagen sowie einen Nachlass auf die grenzüberschreitenden Netzentgelte an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten umfassen. Die Regulierungsbehörden sollten beschließen können, die Nachlässe auf diese Netzentgelte unter bestimmten Umständen nicht anzuwenden. Bei einer Änderung des Werts nicht grenzüberschreitender Nachlässe sollte die Regulierungsbehörde einen Interessenausgleich zwischen Netznutzern und Netzbetreibern vornehmen, wobei auf stabile finanzielle Rahmenbedingungen, die speziell für vorhandene Investitionen konzipiert sind, insbesondere für Erzeugungsanlagen für erneuerbare Gase, zu achten ist. Soweit möglich, sollten Indikatoren oder Bedingungen für Änderungen des Nachlasses ausreichend frühzeitig vor einer Entscheidung über eine Änderung bekannt gegeben werden. Dieser Nachlass sollte die allgemeine Methode für die Netzentgeltfestsetzung nicht berühren, sondern nachträglich auf das jeweilige Netzentgelt angewandt werden. Um einen Nachlass zu erhalten, sollten die Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber die erforderlichen Informationen auf der Grundlage eines Nachhaltigkeitszertifikats übermitteln, das in der Datenbank der Union gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 registriert ist.
(43)
Rückgänge der Erlöse aufgrund der Anwendung von Nachlässen sollten wie allgemeine Rückgänge der Erlöse z. B. aufgrund verringerter Kapazitätsverkäufe behandelt werden und müssten über Netzentgelte zeitnah gedeckt werden, z. B. durch eine Erhöhung der besonderen Netzentgelte im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Bestimmungen.
(44)
Um die Effizienz der Erdgasverteilernetze in der Union zu erhöhen und eine enge Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern und ENTSO (Gas) sicherzustellen sowie um die Effizienz der Wasserstoffverteilernetze in der Union zu steigern und um für eine enge Zusammenarbeit mit den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und ENNOH zu sorgen, sollte eine Europäische Organisation für Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO) vorgesehen werden. Die EU-VNBO sollte auch die Betreiber von Erdgasverteilernetzen umfassen und sollte auch Wasserstoffverteilernetzbetreiber umfassen können. Die Aufgaben der EU-VNBO sollten genau definiert werden, und ihre Arbeitsmethoden sollten Effizienz, Transparenz und die Repräsentativität für die Verteilernetzbetreiber und die Wasserstoffverteilernetzbetreiber in der Union gewährleisten. Der EU-VNBO sollte es freistehen, ihre Satzung und Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Erdgas-, dem Wasserstoff- und dem Stromsektor festzulegen. Die EU-VNBO sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Netzkodizes gegebenenfalls eng mit ENTSO (Gas) und ENNOH zusammenarbeiten und Leitlinien unter anderem zur Integration der dezentralen Erzeugung und Energiespeicherung in die Verteilernetze oder zu anderen mit der Verwaltung der Verteilernetze zusammenhängenden Bereichen erarbeiten.
(45)
Verteilernetzbetreiber können bei der Integration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in das System eine wichtige Rolle spielen, da beispielsweise etwa die Hälfte der Biomethanerzeugungskapazität an das Verteilernetz angeschlossen ist. Zur Förderung der Teilnahme von derartigem Gas am Großhandelsmarkt sollten an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen in allen Mitgliedstaaten Zugang zum virtuellen Handelspunkt haben. Zudem sollten Verteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber gemäß dieser Verordnung zusammenarbeiten, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz zu ermöglichen oder die Integration des Verteilernetzes auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung sicherzustellen und so die Marktintegration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zu fördern.
(46)
Der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff können eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Energiepolitik der Union spielen: Markttransparenz, Dekarbonisierung, Diversifizierung der Versorgung und Versorgungssicherheit.
(47)
Der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff tragen zur Einheit des Energiemarkts der Union bei, indem sie die Transparenz verbessern und die Sichtbarkeit der Nachfrage nach Energiequellen in allen Mitgliedstaaten für die betroffenen Lieferanten gewährleisten.
(48)
Die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas kann die internationale Reichweite von Erdgaslieferanten, ob in Bezug auf Pipelines oder auf LNG, verbessern, was für die Verwirklichung der Ziele der Energiepolitik der Union und die Einheit des Energiemarkts der Union von wesentlicher Bedeutung ist. Insbesondere würde eine wesentlich stärkere Koordinierung mit und zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer durch den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung für Wasserstoff dafür sorgen, dass die Union besser von ihrem kollektiven Gewicht Gebrauch machen kann.
(49)
Die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas kann zu den Dekarbonisierungszielen der Union beitragen, indem Umweltstandards in die Nachfragebündelung und die Sammlung von Angeboten einbezogen werden. Die Einführung des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff kann ebenfalls dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen.
(50)
Der mit dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas sollte eine Reihe von Schritten umfassen, beginnend damit, dass in der Union niedergelassene Erdgasunternehmen oder erdgasverbrauchende Unternehmen ihre Erdgasnachfrage über einen von der Kommission beauftragten Dienstleister bündeln können. Dies würde es den Erdgaslieferanten ermöglichen, Angebote auf der Grundlage großer aggregierter Mengen zu unterbreiten, anstatt viele kleinere Angebote an Käufer machen zu müssen, die einzeln auf sie zukommen. Der Dienstleister würde dann die Lieferangebote sammeln und sie mit den zuvor gebündelten Erdgasmengen abgleichen. Die Aushandlung und der Abschluss von Verträgen über den Kauf von Erdgas nach der Nachfragebündelung sollten freiwillig sein.
(51)
Durch die Nachfragebündelung kann sichergestellt werden, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten einen gleichberechtigteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Erdgasquellen haben, und es können wettbewerbsfähige Vertragsbedingungen für den Kauf von Erdgas aus Mitgliedstaaten und Drittländern geschaffen werden, was den Endkunden zugutekommt. Mit der Nachfragebündelung sollten auch weiterhin Unternehmen unterstützt werden, die zuvor Erdgas ausschließlich oder hauptsächlich von einem einzigen Lieferanten bezogen haben, indem ihnen geholfen wird, Erdgas von alternativen Erdgaslieferanten oder -anbietern zu günstigen Bedingungen zu beziehen. Mit der Nachfragebündelung könnte die Position dieser Unternehmen auf den globalen LNG-Märkten verbessert werden.
(52)
Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Dienstleister ihre in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben unter Berücksichtigung der Ziele des Mechanismus und der Besonderheiten von Erdgas organisieren. Insbesondere sollten die Dienstleister bei der Zuweisung von Angeboten für die Lieferung von Erdgas an Unternehmen, die die Nachfragebündelung durchführen, Methoden anwenden, bei denen kleinere Teilnehmer gegenüber größeren Teilnehmern nicht diskriminiert werden. Beispielsweise sollten die Dienstleister Angebote für die Lieferung von Erdgas im Verhältnis zu den Mengen zuweisen, die die einzelnen Unternehmen als Nachfrage angegeben haben. Dies könnte relevant sein, wenn die Nachfrage nach Erdgas auf dem Energiemarkt der Union durch das Angebot von Erdgas nicht ausreichend gedeckt werden kann. Die Kommission sollte die für die Aufgaben der Dienstleister geltenden einschlägigen Anforderungen in den Spezifikationen der betreffenden Ausschreibung festlegen.
(53)
Die Kommission sollte die von Dienstleistern erbrachten erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen der einschlägigen Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) in Auftrag geben, um die mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Mechanismen umzusetzen. Um die wesentlichen Sicherheitsinteressen bzw. die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats zu wahren, sollten in der Union niedergelassenen Dienstleister mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragt werden.
(54)
Das Verfahren der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas sollte von einem geeigneten Dienstleister durchgeführt werden. Die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sind ein komplexes Verfahren, bei dem verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen, und zwar nicht nur Preise, sondern auch Mengen, Lieferorte und andere Parameter. Angesichts der Bedeutung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas und des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff für Transparenz, Diversifizierung, Dekarbonisierung und Versorgungssicherheit der Union, insbesondere im Falle einer Verschlechterung der Versorgungssicherheit, sollten Unternehmen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, davon ausgeschlossen werden, Dienstleister für die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas oder Dienstleister für den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff zu werden. Die Kommission sollte die für Dienstleister geltenden Anforderungen in den Spezifikationen der Ausschreibung festlegen.
(55)
Industriellen Verbrauchern, deren Erzeugungsprozesse erdgasintensiv sind — etwa Erzeuger von Düngemitteln, Stahl, Keramik oder Glas —, kann die Nachfragebündelung auch zugutekommen, indem ihnen ermöglicht wird, ihre Nachfrage zu bündeln, Verträge über Erdgas- und LNG-Lieferungen zu schließen und die Lieferungen nach ihrem spezifischen Bedarf zu strukturieren. Für das Verfahren zur Organisation der Nachfragebündelung sollten transparente Regeln in Bezug darauf bestehen, wie die Teilnahme daran erfolgt, und es sollte sichergestellt werden, dass es allen offensteht.
(56)
Der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung für Wasserstoff sollten Unternehmen mit Sitz in der Union und — angesichts der engen Angleichung an den Besitzstand der Union im Energiebereich und den Energiebinnenmarkt — Unternehmen mit Sitz in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft offenstehen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vereinbarungen getroffen wurden.
(57)
Um jedoch bestehende Abhängigkeiten der Union von Erdgas oder Wasserstoff, die von Unternehmen aus Drittländern geliefert werden, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, schrittweise zu beseitigen bzw. neuen Abhängigkeiten vorzubeugen und wesentliche Sicherheitsinteressen zu schützen, sollten der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff keinen Unternehmen offenstehen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegt, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Derartige Unternehmen sollten daher von der Teilnahme an beiden Mechanismen ausgeschlossen werden, insbesondere als Lieferanten oder Käufer.
(58)
Um sich wirksam an der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas zu beteiligen und Vereinbarungen über Erdgas mit Lieferanten zu schließen, können Unternehmen Konsortien gründen oder andere Formen der Zusammenarbeit eingehen, um innerhalb der im Unionsrecht festgelegten Grenzen bestimmte Einkaufsbedingungen, wie Mengen, Lieferbedingungen der Abnahmestellen und Zeitplan, gemeinsam auszuhandeln. Unternehmen, die gemeinsame Beschaffungen betreiben, sollten jedoch sicherstellen, dass die direkt oder indirekt ausgetauschten Informationen auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind. Die Festlegung und Durchführung gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere den Artikeln 101 und 102 AEUV, erfolgen.
(59)
Der Schutz sensibler Geschäftsinformationen ist von größter Bedeutung, wenn der Kommission, der Lenkungsgruppe, den Koordinierungsgruppen, den Expertengruppen oder den Dienstleistern Informationen bereitgestellt werden. Daher sollte die Kommission wirksame Instrumente einsetzen, um diese Informationen vor unberechtigten Zugriffen und Cybersicherheitsrisiken zu schützen. Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Mechanismus für die Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas und des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff verarbeitet werden könnten, sollten im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679(***********************) und (EU) 2018/1725(************************) des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden.
(60)
Der grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der seit Februar 2022 andauert und von Belarus unterstützt wird, sowie die anschließend als Waffe eingesetzte Reduzierung der Erdgaslieferungen und die Marktmanipulation in Form vorsätzlicher Unterbrechungen der Erdgasströme haben Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten offengelegt, die eindeutig das Potenzial haben, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen und ihre Energieversorgungssicherheit unmittelbar und ernsthaft zu beeinträchtigen. Gleichzeitig haben die alternativen Gasversorgungsquellen auf dem globalen LNG-Markt in den Jahren 2022 und 2023 nur einen leichten Anstieg verzeichnet. Neue LNG-Verflüssigungskapazitäten in nennenswertem Umfang werden nicht vor 2025 zur Verfügung stehen. Daher sind die globalen Erdgasmärkte nach wie vor sehr angespannt und dürften für einen bestimmten Zeitraum angespannt bleiben, was zu einer weiterhin prekären Lage für die Union und ihre Mitgliedstaaten führen wird. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um dieser anhaltenden Verwundbarkeit zu begegnen.
(61)
Der Mechanismus für die Bündelung der Nachfrage und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas ist ein wichtiges Instrument, wenn es darum geht, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie” (REPowerEU) die Diversifizierung der Erdgasversorgung zu organisieren und die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland in vielen Mitgliedstaaten schrittweise zu beenden. Um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats zu schützen, die Versorgungssicherheit zu wahren und die wirksame und zügige schrittweise Beendigung der Abhängigkeit in Bezug auf Erdgas zu ermöglichen, sollten Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, bis zum 31. Dezember 2025 nicht über den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas angeboten werden. Nach diesem Datum sollte die Kommission beschließen können, Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vorübergehend auszuschließen — wobei dieser Zeitraum, sofern gerechtfertigt, verlängert werden kann —, wenn dies zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Derartige Beschränkungen sollten das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und grenzüberschreitende Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören, die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben, den Grundsatz der Energiesolidarität achten und im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern erfolgen.
(62)
Die Kommission sollte geeignete verfügbare Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden wirksam vom Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission den betreffenden Dienstleister auffordern, die erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. Diese Überprüfungen könnten unter anderem dadurch erfolgen, dass von den Erdgaslieferanten oder -erzeugern, die sich am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung beteiligen, verlangt wird, dass sie bei der Lieferung die entsprechenden Versandunterlagen vorlegen, sofern dies technisch umsetzbar ist. Darüber hinaus sollten von den am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten verlangt werden, dass sie versichern, dass sie ihrer Verpflichtung, kein Erdgas aus der Russischen Föderation oder Belarus und kein LNG aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, anzubieten oder zu liefern, nachkommen, sofern dies technisch umsetzbar ist.
(63)
Die Kommission sollte von einem Lenkungsausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, um die Koordinierung und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Bündelung der Nachfrage nach Erdgas zu erleichtern. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten sollte freiwillig sein und hängt insbesondere von den Sitzungen des Lenkungsausschusses ab.
(64)
Wasserstoff ist ein Energieträger, der sich in seinen Merkmalen in Bezug auf Qualität, Transportmittel und Nachfragemuster, von Erdgas unterscheidet. Es besteht außerdem nach wie vor eine erhebliche Kluft zwischen den Kosten der Erzeugung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff und dem Marktpreis weniger nachhaltiger Alternativen, was staatliche Eingriffe erfordern kann, um entsprechende Anreize zu schaffen, bis Elektrolyseure und andere damit zusammenhängende Wasserstofftechnologien und -inputs ausreichend wettbewerbsfähig sind.
(65)
Ungeachtet dessen verfügt die Union über ein großes Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im März 2023 die Initiative der Europäischen Wasserstoffbank ins Leben gerufen. Die Europäische Wasserstoffbank beschreibt eine Reihe von Tätigkeiten, mit denen die Kommission die Schaffung eines Wasserstoffmarkts der Union erleichtert, die Versorgung durch zuverlässige internationale Partner ermöglicht und Informationen über die Entwicklung des Wasserstoffmarkts der Union und über die Finanzierung von Wasserstoffprojekten sammelt und verbreitet. Diese Tätigkeiten werden im Rahmen der einschlägigen bestehenden Rechtsinstrumente wie der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*************************) durchgeführt. Der Schwerpunkt der freiwilligen Instrumente, die im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank auf Wasserstoff angewandt werden, insbesondere des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff, sollte darauf liegen, den Ausbau der Wasserstofferzeugung und die Marktentwicklung von Wasserstoff in der Union zu beschleunigen, unter anderem indem die Transparenz von Wasserstoffnachfrage, -angebot, -strömen und -preisen erhöht wird, eine Koordinierungsfunktion wahrgenommen wird, Erzeuger und Verbraucher zusammengebracht werden und die Mischfinanzierung mit bestehenden Finanzierungsinstrumenten erleichtert wird.
(66)
Im Zuge der Arbeiten im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank sollte die Kommission in der Lage sein, einen Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff einzurichten, wobei der Schwerpunkt auf der Erzeugung in der Union liegen sollte. Angesichts der Merkmale von Wasserstoff und des Wasserstoffmarkts sollte dieser Mechanismus für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet werden, um die wirksamsten Instrumente für die Ermittlung von Wasserstoffnachfrage und -angebot in der Union zu ermitteln und die optimalen Markt- und Infrastrukturregelungen auszuloten.
(67)
Der Zugang zu Informationen für Lieferanten und Abnehmer im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff sollte der Zustimmung dieser Unternehmen und der Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union unterliegen.
(68)
Die Kommission sollte selbst in der Lage sein, den Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff umzusetzen, oder sollte dies über die einschlägigen Dienstleister tun können. Beschließt die Kommission, einen solchen Mechanismus über einen Dienstleister umzusetzen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Verträge mit Dienstleistern, die Kriterien für die Auswahl der Dienstleister und die Aufgaben der Dienstleister Anwendung finden.
(69)
Der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff könnte aus Instrumenten bestehen, die auf Transparenz, Sichtbarkeit der Marktentwicklung und freiwillige Bewertung der Nachfrage ausgerichtet sind. Dieser Mechanismus sollte im Rahmen der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt werden. Die Europäische Wasserstoffbank sollte Informationen über Wasserstoffangebot, -nachfrage, -ströme und -preise koordinieren, um das Vertrauen in den sich entwickelnden Wasserstoffmarkt zu stärken und die Nachfrage für Wasserstofferzeuger und Wasserstoffabnehmer besser sichtbar zu machen. Der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff sollte der Ausgereiftheit und Liquidität des Wasserstoffmarkts sowie der Verfügbarkeit von Infrastruktur Rechnung tragen.
(70)
Setzt die Kommission eine Koordinierungsgruppe für Fragen im Zusammenhang mit dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff ein, sollte sich eine solche Koordinierungsgruppe speziell mit Wasserstoff befassen.
(71)
Die Bemühungen der Union, die bestehende Abhängigkeit von Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation schrittweise zu beenden und neuen Abhängigkeiten vorzubeugen sowie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten sich auch im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff widerspiegeln, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Russische Föderation die Energielieferungen als Waffe einsetzt, was sich an der Verringerung der Erdgaslieferungen und der Unterbrechung der Erdgasströme zeigt. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Angeboten im Zusammenhang mit Wasserstofflieferungen aus der Russischen Föderation oder aus Belarus im Wege eines Durchführungsbeschlusses einzuschränken. Ein solcher Beschluss sollte nur getroffen werden, wenn dies zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich ist, und auf denselben Grundsätzen beruhen, die für die Beteiligung am Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas gelten, dabei jedoch an die Tätigkeiten angepasst werden, die im Rahmen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff durchgeführt werden. Insbesondere sollte der Zeitplan für die Annahme und vorherige Bewertung eines solchen Beschlusses auf die geplante Inbetriebnahme des Mechanismus abgestimmt werden.
(72)
Vor dem Auslaufen des Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff und spätestens am 31. Dezember 2029 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Leistung dieses Mechanismus und insbesondere sein Beitrag zur Entwicklung des Wasserstoffmarkts in der Union bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission in der Lage sein, einen Legislativvorschlag zur Entwicklung eines Mechanismus für die freiwillige Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff vorzulegen.
(73)
Durch die Integration zunehmender Mengen von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in das Erdgassystem der Union wird sich die Qualität des in der Union transportierten und verbrauchten Erdgases ändern. Um den ungehinderten grenzüberschreitenden Erdgasfluss sicherzustellen, die Interoperabilität der Märkte aufrechtzuerhalten und die Marktintegration zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Transparenz hinsichtlich der Gasqualität und der Kosten für das Management der Gasqualität zu erhöhen, ein harmonisiertes Konzept für die Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden und Netzbetreiber sicherzustellen und die grenzübergreifende Koordination zu verstärken. Wenngleich ein harmonisiertes Konzept für die Gasqualität an Grenzübergangspunkten sichergestellt wird, sollte die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung von Gasqualitätsstandards in ihren nationalen Erdgasnetzen aufrechterhalten werden.
(74)
Die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgassystem sollte nur als letztes Mittel infrage kommen, da dies weniger effizient als die Nutzung von Wasserstoff in reiner Form ist und den Wert des Wasserstoffs mindert. Zudem hat sie Auswirkungen auf den Betrieb der Erdgasinfrastruktur, Endnutzeranwendungen und die Interoperabilität grenzübergreifender Netze. Daher sollte der Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff in reiner Form und seinem Transport in dem eigens dafür vorgesehenen Wasserstoffnetz Vorrang eingeräumt werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Verwendung von Wasserstoff für Anwendungen zu vermeiden, für die es energieeffizientere Alternativen gibt. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin das Recht haben, zu entscheiden, ob sie in ihren nationalen Erdgasnetzen Wasserstoff beimischen. Gleichzeitig würde ein harmonisiertes Konzept für die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz in Form einer unionsweiten Obergrenze an Grenzübergangspunkten zwischen Mitgliedstaaten das Risiko einer Marktsegmentierung verringern, wobei die Fernleitungsnetzbetreiber Erdgas mit einer Wasserstoffbeimischung unterhalb der Obergrenze akzeptieren müssen. Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten weiterhin höhere oder niedrigere Werte für die Beimischung von Wasserstoff an Grenzübergangspunkten vereinbaren können. Bei der Prüfung solcher Vereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten konsultieren, die von der Maßnahme wahrscheinlich betroffen sein könnten, und die Lage in diesen Mitgliedstaaten berücksichtigen.
(75)
Ein robustes grenzübergreifendes Koordinations- und Streitbeilegungsverfahren zwischen Fernleitungsnetzbetreibern hinsichtlich der Gasqualität, einschließlich Biomethan und Wasserstoffbeimischungen, ist entscheidend, um einen effizienten Transport von Erdgas in den Erdgasnetzen innerhalb der Union zu unterstützen und somit die Integration des Binnenmarkts zu fördern. Strengere Transparenzbestimmungen in Bezug auf Gasqualitätsparameter, einschließlich des Brennwerts, des Wobbe-Index und des Sauerstoffgehalts, sowie in Bezug auf Wasserstoffbeimischungen und deren zeitliche Entwicklung sollten in Kombination mit Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu einem ordnungsgemäß funktionierenden, offenen und effizienten Erdgasbinnenmarkt beitragen.
(76)
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin in der Lage sein, auf ihre ursprünglichen Spezifikationen für die Gasqualität zurückzugreifen, wenn ihre Regulierungsbehörden oder ACER beschließen, eine grenzüberschreitende Beschränkung aufgrund unterschiedlicher Mengen oder Verfahren bei der Beimischung von Wasserstoff aufrechtzuerhalten. Die Möglichkeit, solche grenzüberschreitenden Beschränkungen aufrechtzuerhalten, ist besonders wichtig in Mitgliedstaaten, die lediglich über einen einzigen Kopplungspunkt verfügen oder wo die Erdgasmengen hauptsächlich über einen einzigen Kopplungspunkt ins Land gelangen. Um ungehinderte grenzüberschreitende Ströme zu gewährleisten und die Integrität des Energiebinnenmarkts zu wahren, sollten die betreffenden Regulierungsbehörden und gegebenenfalls ACER befugt sein, das gemeinsame Streitbeilegungsverfahren kontinuierlich wieder aufzunehmen, um den Entwicklungen auf den Erdgasmärkten und bei den entsprechenden Technologien Rechnung zu tragen.
(77)
Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch für das Erdgasnetz, die in der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission(**************************) festgelegt sind, sind von wesentlicher Bedeutung, insbesondere in Bezug auf Netzkopplungsverträge, einschließlich Vorschriften für die Gasflusssteuerung, Messprinzipien für die Erdgasmenge und -qualität, Vorschriften für das Abgleichsverfahren und für die Zuweisung der Erdgasdifferenzmengen, Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Umständen, sowie in Bezug auf gemeinsame Einheiten, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität und aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken, die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität und die Bereitstellung von Informationen, den Datenaustausch und die Berichterstattung zur Gasqualität, Transparenz, Kommunikation, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern.
(78)
Im Interesse einer optimalen Verwaltung des Wasserstoffnetzes in der Union und als Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Versorgung mit Wasserstoff in der Union sollte ENNOH eingerichtet werden. ENNOH sollte seine Aufgaben im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union wahrnehmen. Die Aufgaben von ENNOH sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethoden sollten Effizienz, Transparenz und den repräsentativen Charakter von ENNOH gewährleisten. Gegebenenfalls können ENTSO (Gas) und ENNOH gemeinsam Netzkodizes für sektorübergreifende Fragen entwickeln.
(79)
Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten, die im Begriff sind, Wasserstofffernleitungsnetze aufzubauen, in ENNOH vertreten sind, sollten diese, abweichend von einer in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Regel zur ENNOH-Mitgliedschaft einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, für den eine Ausnahme von Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt, als Mitglied von ENNOH benennen können, wenn der Betreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem kein anderer Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Mitglied von ENNOH ist. Mitgliedstaaten, die noch über keinen speziellen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber verfügen, aber gemäß ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen planen, ein Wasserstofffernleitungsnetz aufzubauen, sollten in der Lage sein, eine Stelle als assoziierten Partner innerhalb von ENNOH zu benennen, die über die von ENNOH geleistete Arbeit informiert wird, und die in dieser Funktion an Sitzungen der Versammlung, des Verwaltungsrats und des Ausschusses teilnehmen und sich an den Arbeitsgruppen beteiligen kann, bis ihre Wasserstoffnetzbetreiber Mitglieder von ENNOH werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten den Vertreter eines nationalen Verbands, der sich mit Wasserstofffragen befasst, entsenden.
(80)
Um hinsichtlich der Entwicklung des Wasserstoffnetzes in der Union Transparenz zu gewährleisten, sollte ENNOH einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff (im Folgenden „unionsweiter zehnjähriger Netzentwicklungsplan für Wasserstoff” ) erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, der auf die Erfordernisse der sich entwickelnden Wasserstoffmärkte ausgerichtet ist. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff sollte praktikable Wasserstofftransportnetze und erforderliche Netzverbindungen umfassen, die aus kommerzieller Sicht relevant sind. ENNOH sollte sich an der Entwicklung der energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse — einschließlich des integrativen Energiemarkt- und -netzmodells, das sowohl Strom- als auch Erdgas- und Wasserstofftransportinfrastruktur sowie Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst — beteiligen, ebenso an der Entwicklung der Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne und des Berichts über die Ermittlung von Infrastrukturlücken gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) 2022/869 für die Entwicklung der Unionslisten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Dabei sollte ENNOH eng mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden „ENTSO (Strom)” ) und ENTSO (Gas) zusammenarbeiten, um die Integration des Energiesystems zu erleichtern.
(81)
Um die Integration des Energiesystems zu erleichtern, Synergieeffekte zu nutzen und die Gesamtsystemeffizienz zu fördern, sollten ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) bei der integrierten Netzplanung auf Unionsebene eng zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte die Ausarbeitung der gemeinsamen Szenarien für Strom, Wasserstoff und Erdgas, die koordinierten Berichte über Infrastrukturlücken, die kohärenten Entwürfe von Methoden für eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse und das integrierte Modell gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EU) 2022/869 umfassen. Um diese Zusammenarbeit effizient zu gestalten, sollten ENNOH, ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) gemeinsame Arbeitsgruppen einrichten, die die entsprechenden Ergebnisse ausarbeiten. Während des Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2027 sollte ENTSO (Gas) den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff ausarbeiten. Zu diesem Zweck sollte ENTSO (Gas) die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und ENNOH in vollem Umfang einbeziehen, sobald ENNOH eingerichtet ist. Der unionsweite Netzentwicklungsplan 2026 für Wasserstoff sollte aus zwei getrennten Kapiteln bestehen, eines für Wasserstoff und eines für Erdgas. ENNOH sollte den unionsweiten Netzentwicklungsplan 2028 für Wasserstoff im Einklang mit der integrierten Netzplanung auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung ausarbeiten.
(82)
Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an den durch ENNOH wahrgenommenen Aufgaben. Ein wirksames Konsultationsverfahren ist daher unerlässlich. Insgesamt sollte ENNOH Erfahrungen mit Infrastrukturplanung, -entwicklung und -betrieb in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Marktteilnehmern und ihren Verbänden einholen, darauf aufbauen und in seine Arbeit einbeziehen.
(83)
Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden könnten, sollten die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den Netzkodizes und den unionsweiten Netzentwicklungsplänen für Wasserstoff vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes beobachten.
(84)
Transparenzanforderungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer Vertrauen in die neu entstehenden Wasserstoffmärkte in der Union aufbauen können. Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Marktpreisentwicklungen nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Funktionsweise des Wasserstoffnetzes erforderlich. Informationen sollten stets auf aussagekräftige, leicht zugängliche und nichtdiskriminierende Weise bekannt gegeben werden.
(85)
ENNOH sollte eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, um alle Daten bereitzustellen, die für die Marktteilnehmer hinsichtlich eines wirksamen Zugangs zum Wasserstoffnetz relevant sind.
(86)
Die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen sollten in der Anfangsphase der Marktentwicklung für Wasserstoff einen effizienten Betrieb, Nichtdiskriminierung und Transparenz für die Wasserstoffnetznutzer gewährleisten und gleichzeitig den Wasserstoffnetzbetreibern ausreichend Flexibilität bieten. Durch die Begrenzung der Höchstdauer von Kapazitätsverträgen sollte das Risiko vertraglich bedingter Engpässe und des Hortens von Kapazität verringert werden.
(87)
Es sollten allgemeine Bedingungen für die Gewährung des Zugangs Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, um einen nichtdiskriminierenden Zugang und Transparenz für die Wasserstoffnetznutzer zu gewährleisten.
(88)
Die Wasserstoffnetzbetreiber sollten zusammenarbeiten, um Netzkodizes für die Zwecke der Bereitstellung und des Managements eines transparenten und nichtdiskriminierenden grenzübergreifenden Zugangs zu den Wasserstoffnetzen zu entwickeln und eine abgestimmte Planung des Wasserstoffnetzes in der Union sicherzustellen, einschließlich der Schaffung von Verbindungskapazitäten. Die Kommission sollte ein Jahr nach Einrichtung von ENNOH die erste Prioritätenliste für die Ermittlung der Bereiche erstellen, die in die Entwicklung von Kodizes für das Wasserstoffnetz aufgenommen werden sollen, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen. Diese Netzkodizes sollten mit den von ACER entwickelten Rahmenleitlinien im Einklang stehen. ACER sollte bei der auf Fakten beruhenden Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes — einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen — mitwirken und sie der Kommission zur Annahme empfehlen können. ACER sollte auch Änderungsvorschläge für Netzkodizes prüfen und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Wasserstoffnetzbetreiber sollten ihre Wasserstoffnetze im Einklang mit diesen Netzkodizes betreiben.
(89)
Die von ENNOH ausgearbeiteten Netzkodizes sollen die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen.
(90)
Die Qualität des in der Union transportierten und verbrauchten Wasserstoffs kann sich je nach Erzeugungstechnik und Transportbedingungen unterscheiden. Ein auf Unionsebene harmonisiertes Konzept für das Management der Wasserstoffqualität bei grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sollte den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und die Marktintegration daher unterstützen.
(91)
Soweit die Regulierungsbehörde dies für erforderlich hält, könnte den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern die Verantwortung für das Management der Wasserstoffqualität in ihren Netzen im Rahmen der geltenden Wasserstoffqualitätsstandards auferlegt werden, um für eine zuverlässige und stabile Wasserstoffqualität für die Endnutzer zu sorgen.
(92)
Ein robustes grenzübergreifendes Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren zwischen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern ist von entscheidender Bedeutung, um den Wasserstofftransport in der Union fernleitungsnetzübergreifend zu erleichtern und somit die weitere Integration des Binnenmarktes zu fördern. Strengere Transparenzbestimmungen zu Wasserstoffqualitätsparametern und zu ihrer zeitlichen Entwicklung sollten in Kombination mit Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu einem ordnungsgemäß funktionierenden, offenen und effizienten Wasserstoffbinnenmarkt beitragen.
(93)
Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf nicht wesentliche Bestimmungen in bestimmten Bereichen, die für die Marktintegration von grundlegender Bedeutung sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien mit den Einzelheiten des von den Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zu befolgenden Verfahrens festzulegen, zwecks Verringerung der strukturellen Ungleichgewichte bei den Erlösen von Fernleitungsnetzbetreibern die Höhe der Nachlässe zu ändern, das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, unter Berücksichtigung bestehender Strukturen der regionalen Zusammenarbeit festzulegen, Netzkodizes und Leitlinien für Erdgas und Wasserstoff festzulegen, die in einem Anhang festgelegten Leitlinien zu ändern und Leitlinien in Bezug auf neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(***************************) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(94)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Einklang mit Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************************) ausgeübt werden.
(95)
Netzkodizes und Leitlinien sollten für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern gelten. Besondere Umstände wie etwa bestehende langfristige vertragliche Vereinbarungen oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines Streitschlichtungsverfahrens mit Fernleitungsnetzbetreibern oder Erdgaslieferanten mit Sitz in Drittländern, könnten einer wirksamen Anwendung auf kurze Sicht im Wege stehen. Bei Vorliegen objektiver rechtfertigender Gründe sollten die Regulierungsbehörden bei der Kommission eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung der Netzkodizes oder Leitlinien bzw. darin enthaltener spezifischer Bestimmungen, die an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern nicht umgesetzt werden können, beantragen können. Solche Ausnahmeregelungen sollten zeitlich auf den Mindestzeitraum befristet sein, der erforderlich ist, um die bestehenden Hindernisse für die Anwendung der Netzkodizes oder Leitlinien zu beseitigen.
(96)
Im Interesse eines effizienten Betriebs der europäischen Wasserstoffnetze sollten die Wasserstoffnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit anderen Wasserstoffnetzbetreibern sowie mit anderen Netzbetreibern, mit denen Netzverbindungen bestehen, die Verantwortung für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wasserstofftransportnetzes übernehmen, um unter anderem die Integration des Energiesystems zu unterstützen.
(97)
Auf Unionsebene harmonisierte Normen tragen zu einem ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt bei. Sobald der Hinweis auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahme angenommen werden, wenn die Norm eingehalten wird, wenngleich auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************************) kann die Europäische Kommission europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, technische Spezifikationen, europäische Normen und harmonisierte Normen zu entwickeln. Eine der wichtigsten Funktionen harmonisierter Normen sollte darin bestehen, es den Betreibern zu erleichtern, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassenen Durchführungsmaßnahmen anzuwenden.
(98)
Der derzeitige Normungsrahmen der Union, der auf der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beruht, bildet den standardmäßigen Rahmen für die Ausarbeitung von Normen, bei denen von der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung oder von — gemäß dieser Verordnung erlassenen — spezifischen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten ausgegangen wird. Europäische Normen sollten marktorientiert sein und dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen Rechnung tragen, die in der von der Kommission an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen gerichteten Forderung, innerhalb einer bestimmten Frist konsensbasierte harmonisierte Normen auszuarbeiten, präzise dargelegt sind. In Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen oder bei Blockierung des Normungsprozesses oder im Falle von Verzögerungen bei der Festlegung geeigneter harmonisierter Normen sollte die Kommission jedoch in der Lage sein, im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen dieser Verordnung festzulegen, sofern sie dabei die Rolle und die Aufgaben der europäischen Normungsorganisationen gebührend berücksichtigt. Diese Option sollte als Notlösung für Ausnahmefälle verstanden werden, mit der den Betreibern die Anwendung der einschlägigen Maßnahmen im Rahmen von gemäß der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassenen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten erleichtert werden soll. Ist eine Verzögerung bei der Festlegung harmonisierter Normen auf die technische Komplexität der betreffenden Norm zurückzuführen, so sollte die Kommission dem Rechnung tragen, bevor sie die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Erwägung zieht.
(99)
Um den Qualitätsanforderungen der Wasserstoffendnutzer vollständig Rechnung zu tragen, sollten Spezifikationen und Normen für die Wasserstoffqualität im Wasserstoffnetz bereits bestehenden Normen, die solche Endnutzeranforderungen enthalten (z. B. die Norm EN 17124), Rechnung tragen.
(100)
Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sollten für den Wasserstofftransport ausreichend grenzüberschreitende Kapazität aufbauen, die der gesamten wirtschaftlich vernünftigerweise zu erwartenden und technisch möglichen Nachfrage nach dieser Kapazität gerecht wird, und so zur Marktintegration beitragen.
(101)
Angesichts des Potenzials von Wasserstoff als Energieträger und der Möglichkeit des Handels von Wasserstoff zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist klarzustellen, dass die gemäß dem Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates für(******************************) zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich in Bezug auf Erdgas geltenden Notifizierungspflichten auch für zwischenstaatliche Abkommen in Bezug auf Wasserstoff, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie Ammoniak und flüssiger organischer Wasserstoffträger, gelten. Der genannte Beschluss sollte daher entsprechend geändert werden.
(102)
Investitionen in neue Großinfrastrukturen sollten stark gefördert werden, wobei es gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren der Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff sicherzustellen gilt. Zur Verstärkung der positiven Auswirkungen von Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, auf Wettbewerb und Versorgungssicherheit sollten in der Projektplanungsphase das Marktinteresse geprüft und Regeln für das Engpassmanagement festgelegt werden. Erstreckt sich eine Infrastruktur über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, sollte der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme in letzter Instanz von ACER bearbeitet werden, damit den grenzübergreifenden Implikationen einer solchen Ausnahme besser Rechnung getragen werden kann und die administrative Abwicklung des Antrags erleichtert wird. Angesichts des besonderen Risikoprofils solcher neuer Großinfrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, sollte es ferner möglich sein, Unternehmen mit Versorgungs- und Gewinnungsinteressen für die betreffenden Vorhaben vorübergehend vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Entflechtungsvorschriften zu gewähren. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Ausnahme sollte aus Gründen der Versorgungssicherheit insbesondere für neue Rohrleitungen in der Union gelten, über die Erdgas aus Drittländern in die Union befördert wird. Die Ausnahmeregelungen, die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG(*******************************) und der Richtlinie 2009/73/EG(********************************) des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wurden, sollten für den Zeitraum weiterhin gelten, für den sie durch die betreffende Ausnahmeregelung gewährt wurden.
(103)
Die Eskalation der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat seit Februar 2022 zu einem Rückgang der Erdgaslieferungen aus diesem Land geführt, wobei die Erträge aus dem Verkauf von Erdgas zur Finanzierung des Krieges Russlands an der Grenze zur Union verwendet wurden. So kamen insbesondere die Erdgasströme über Rohrleitungen aus Russland durch Belarus und über die Nord-Stream-1-Pipeline zum Stillstand, und die Erdgaslieferungen durch die Ukraine gingen stetig zurück, was die Energieversorgungssicherheit in der Union insgesamt ernsthaft gefährdet hat. Diese als Waffe eingesetzte Reduzierung der Erdgaslieferungen und die Marktmanipulation in Form vorsätzlicher Unterbrechungen der Erdgasströme haben Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten offengelegt, die eindeutig das Potenzial haben, ihre wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen unmittelbar und ernsthaft zu beeinträchtigen. Überdies kann Erdgas erfahrungsgemäß genutzt werden, um die Energiemärkte als Waffe einzusetzen und zu manipulieren, z. B. durch das Horten von Kapazitäten in der Gasinfrastruktur zum Nachteil der wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen der Union. Zwecks Abmilderung der Auswirkungen solcher Vorkommnisse im aktuellen Kontext sowie in der Zukunft sollten die Mitgliedstaaten ausnahmsweise angemessene Maßnahmen ergreifen können, um vorübergehend Kapazitätsgebote einzelner Netznutzer an Einspeisepunkten und an LNG-Terminals für Lieferungen aus der Russischen Föderation und Belarus ex ante zu begrenzen, wenn dies zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union erforderlich ist, wobei auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Versorgungssicherheit in der Union sicherzustellen. Solche befristeten Maßnahmen sollten in begründeten Fällen verlängert werden können. Diese Möglichkeit sollte nur in Bezug auf die Russische Föderation und Belarus bestehen, damit die Mitgliedstaaten mit angemessenen Maßnahmen auf jegliche aus dieser Lage hervorgehende Bedrohung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und derjenigen der Union reagieren können, indem sie beispielsweise — unter anderem durch frühzeitige Maßnahmen im Einklang mit den REPowerEU-Zielen — ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise beenden. Derartige Begrenzungen sollten den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderlaufen und mit Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Einklang stehen. Vor der Anwendung derartiger Begrenzungen sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und, soweit diese von diesen Begrenzungen betroffen sein könnten, andere Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland konsultieren und die Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere hinsichtlich der Versorgungssicherheit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Energiesolidarität — auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgungssicherheit — achten, wenn sie die Angemessenheit und die Tragweite einer geplanten Begrenzung bewerten.
(104)
Der Energiesektor in Europa befindet sich in einem grundlegenden Wandel auf dem Weg zu einer hocheffizienten dekarbonisierten Wirtschaft, die auf erneuerbaren Energiequellen basiert, und muss gleichzeitig Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen. Während die Cybersicherheit im Bereich Strom mit einem Netzkodex zu grenzübergreifenden Stromflüssen bereits verbessert wird, bedarf es noch sektorspezifischer verbindlicher Vorschriften für den Bereich Erdgas, um die Sicherheit des Energiesystems der Union zu gewährleisten.
(105)
Als Reaktion auf die erheblichen unionsweiten Preisanstiege vom Herbst 2021 und deren negative Auswirkungen hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2021Steigende Energiepreise — eine „Toolbox” mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen die Bedeutung eines ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarktes sowie einer besseren grenzüberschreitenden Koordination der Versorgungssicherheit für die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Schocks hervorgehoben. Am 20./21. Oktober 2021 nahm der Europäische Rat Schlussfolgerungen an, in denen er die Kommission aufforderte, rasch Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der Union und den Energiebinnenmarkt stärken, darunter auch Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Als Reaktion auf den Einmarsch Russlands in der Ukraine hat die Kommission am 8. März 2022 den REPowerEU-Plan vorgelegt, um die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu beenden und die Energiewende anzukurbeln. Als Beitrag zu einer kohärenten und zeitnahen Reaktion auf diese Krise und mögliche neue Krisen auf Unionsebene sollten spezielle Vorschriften zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Widerstandsfähigkeit in diese Verordnung und in die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********************************) aufgenommen werden, insbesondere in Bezug auf die Solidarität. Die Verordnung (EU) 2017/1938 sollte daher entsprechend geändert werden.
(106)
Wie die unionsweiten Simulationen von 2017, 2021 und 2022 gezeigt haben, sind regionale Kooperations- und Solidaritätsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union im Falle einer ernsthaften Verschlechterung der Versorgungssituation sicherzustellen. Die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden wie Haushalten sollte durch in Notfällen anwendbare Solidaritätsmaßnahmen grenzübergreifend sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Bestimmungen über den Solidaritätsmechanismus erlassen, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck unter anderem technische, rechtliche und finanzielle Regelungen vereinbaren. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten dieser Regelungen in ihren Notfallplänen beschreiben. Für Mitgliedstaaten, die keine bilateralen Vereinbarungen getroffen haben, sollten die Standardvorschriften dieser Verordnung gelten, um eine solche wirksame Solidarität zu gewährleisten.
(107)
Solche Solidaritätsmaßnahmen können daher die Verpflichtung eines Mitgliedstaates nach sich ziehen, Entschädigung an diejenigen zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Um sicherzustellen, dass die von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat gezahlte Entschädigung fair und angemessen ist, sollten die Regulierungsbehörden und ACER als unabhängige Behörden die Befugnis haben, die Höhe der angeforderten und gezahlten Entschädigung zu prüfen und erforderlichenfalls eine Korrektur zu verlangen, wobei insbesondere der Umfang der indirekten Kosten zu berücksichtigen ist, die aufgrund der Solidaritätsleistung auf der Grundlage nicht marktbasierter Maßnahmen entstanden sind. Die neu eingerichtete Zusammenarbeit zwischen indirekt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, die marktbasierte Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nutzen, trägt zudem zu einer Senkung der durch kostspieligere nicht marktbasierte Maßnahmen potenziell entstehenden erheblichen Kosten bei.
(108)
Die Bereitstellung freiwilliger Beiträge in Form von Erdgas im Rahmen marktbasierter Maßnahmen zugunsten indirekt miteinander verbundener Mitgliedstaaten sollte in die Verordnung (EU) 2017/1938 aufgenommen werden, insbesondere um zu vermeiden, dass direkt miteinander verbundene Mitgliedstaaten — in Fällen, in denen ein anderer nicht direkt verbundener Mitgliedstaat aus Solidarität Erdgas im Rahmen marktbasierter Maßnahmen bereitstellen könnte — auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen müssen. Die Freiwilligkeit der marktbasierten Maßnahmen und des daraus resultierenden Beitrags in Form von Erdgas lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, rechtzeitig zu prüfen und anzugeben, ob und wie das angeforderte Erdgas im Rahmen marktbasierter Maßnahmen bereitgestellt werden kann. Über diesen Mechanismus sollen die indirekten Kosten sowie die Gesamtkosten von Solidaritätsmaßnahmen gesenkt werden, indem ein Rückgriff auf kostspieligere nicht marktbasierte Maßnahmen vermieden wird. Durch Solidarität zwischen indirekt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten wird die Last auf mehr Mitgliedstaaten verteilt und Mitgliedstaaten, die über keine LNG-Anlagen verfügen, der Zugang zur weltweiten LNG-Versorgung erleichtert.
(109)
Im Rahmen des risikobasierten Ansatzes zur Bewertung der Sicherheit der Erdgasversorgung und der Ergreifung von Maßnahmen zur Risikoprävention und -minderung sollten unter anderem die Auswirkungen von Szenarien wie einem durch Energiespar- oder Energieeffizienzmaßnahmen bedingten Rückgang der Nachfrage nach Erdgas geprüft werden, auch im Zusammenhang mit den unionsweiten Simulationen von Szenarien mit Störungen der Erdgasversorgung und -infrastruktur gemäß dieser Verordnung. Durch die Prüfung von Szenarien mit Energiespar- oder Energieeffizienzmaßnahmen wird sichergestellt, dass die unionsweiten Simulationen sowie die anschließenden nationalen und gemeinsamen Risikobewertungen und Präventivmaßnahmen zukunftsorientiert und mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” sowie den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimaneutralitätszielen der Union vereinbar sind und dass sie dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise zu beenden. Diese Verordnung versetzt die Mitgliedstaaten zudem in die Lage, den nicht wesentlichen Gasverbrauch geschützter Kunden zu verringern, um insbesondere in Krisenzeiten zusätzliche Erdgaseinsparungen zu ermöglichen.
(110)
Die Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, die die mit der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************************) eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1938 rechtfertigten, bestehen weiterhin fort. Darüber hinaus sollten zusätzliche Risiken berücksichtigt werden, darunter weitere Störungen kritischer Infrastrukturen infolge der Sabotageakte gegen die Nord-Stream-Pipelines im September 2022 und der Beschädigung der Balticconnector-Pipeline im Oktober 2023 sowie die Verschärfung des geopolitischen Umfelds und der Bedrohungslage in den Versorgungsregionen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Krise im Nahen Osten. Daher sollte die Kommission im Zusammenhang mit dem spätestens am 28. Februar 2025 von ihr vorzulegenden Bericht erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 vorlegen.
(111)
Einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stützen sich auf die mit der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates(***********************************) zur Reaktion auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine und die anschließende Erdgasversorgungskrise eingeführten Krisenmaßnahmen. Während mit der Verordnung (EU) 2022/2576 auf eine unmittelbare schwerwiegende Erdgasversorgungskrise reagiert wurde, wobei unter anderem vom geltenden ständigen Rahmenwerk abgewichen wurde, zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, einige der Krisenmaßnahmen in dauerhafte Merkmale des Erdgasmarkts umzuwandeln. Dies betrifft insbesondere den Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas, Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von LNG-Anlagen und Erdgasspeichern sowie zusätzliche Solidaritätsmaßnahmen im Falle eines Erdgasnotstands. Die Umsetzung dieser dauerhaften Merkmale des Erdgasmarkts erfordert allerdings Zeit, unter anderem aufgrund der notwendigen Ausschreibungsverfahren für den ständigen Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, die nicht vor Ende 2024 abgeschlossen sein werden. Darüber hinaus dürften die Risiken im Zusammenhang mit der Erdgasversorgung in der Union das ganze Jahr 2024 über weiterbestehen. Um ausreichend Zeit für die Vorbereitungsphase für diese Maßnahmen einzuräumen und Überschneidungen mit den durch die Verordnung (EU) 2022/2576 eingeführten Maßnahmen zu vermeiden, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher erst ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Einrichtung und Auswahl eines Dienstleisters, der Aufgaben im Rahmen des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas wahrnimmt, sollten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten, damit sichergestellt ist, dass der Mechanismus ab dem Tag, an dem die Verordnung (EU) 2022/2576 ausläuft, einsatzbereit ist.
(112)
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(************************************) sowie die Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sollten daher entsprechend geändert werden.
(113)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie die Einführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas und dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 101.

(**)

ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 83.

(***)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2024.

(****)

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(*****)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(******)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung (2019/2189(INI)) (ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 58).

(*******)

Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1).

(********)

Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 105).

(*********)

Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48).

(**********)

Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation” ) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).

(***********)

Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).

(************)

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

(*************)

Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413 vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

(**************)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(***************)

Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

(****************)

Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).

(*****************)

Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj).

(******************)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(*******************)

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(********************)

Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1).

(*********************)

Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).

(**********************)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(***********************)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(************************)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(*************************)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(**************************)

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13).

(***************************)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(****************************)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

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Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 1).

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Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

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Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

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Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

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Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).

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Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1).

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Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

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