VO (EU) 2024/1789

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen enthalten als diese Verordnung, die in Artikel 74 genannten Leitlinien oder die in den Artikeln 70 bis 73 genannten Netzkodizes, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

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