VO (EU) 2024/1789
Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetz- und Infrastrukturbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten untereinander sowie mit anderen Infrastrukturbetreibern zusammen, um die technische Kapazität innerhalb des Einspeise-/Ausspeisesystems zu maximieren und den Energieverbrauch beim Betrieb des Erdgasnetzes so weit wie möglich zu minimieren.
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