ANHANG VO (EU) 2024/1849
Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgender Eintrag wird eingefügt:
Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind - 3b.
- Alle anderen Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter die Einträge 3 und 3a fallen.
31.12.2025 - 2.
- Folgende Einträge werden eingefügt:
Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind - 4a.
- Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe a fallen.
31.12.2026 - 4b.
- Halophosphatlampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe b fallen.
31.12.2025 - 4c.
- Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen.
31.12.2026 - 4d.
- Nichtlineare Halophosphatlampen.
31.12.2025 - 3.
- Folgender Eintrag wird eingefügt:
Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind - 5a.
- Hochdrucknatrium(dampf)lampen (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit
- a)
- P ≤ 105 W und über 16 mg Hg,
- b)
- 105 W < P ≤ 155 W und über 20 mg Hg,
- c)
- P > 155 W und über 25 mg Hg.
31.12.2025
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