ANHANG VO (EU) 2024/1849

Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Eintrag wird eingefügt:

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
3b.
Alle anderen Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter die Einträge 3 und 3a fallen.
31.12.2025

2.
Folgende Einträge werden eingefügt:

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
4a.
Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe a fallen.
31.12.2026
4b.
Halophosphatlampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe b fallen.
31.12.2025
4c.
Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen.
31.12.2026
4d.
Nichtlineare Halophosphatlampen.
31.12.2025

3.
Folgender Eintrag wird eingefügt:

Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
5a.
Hochdrucknatrium(dampf)lampen (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit

a)
P ≤ 105 W und über 16 mg Hg,
b)
105 W < P ≤ 155 W und über 20 mg Hg,
c)
P > 155 W und über 25 mg Hg.

31.12.2025

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