Artikel 1 VO (EU) 2024/1991

Gegenstand

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen:

a)
langfristige und nachhaltige Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme;
b)
Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Landdegradationsneutralität;
c)
Verbesserung der Ernährungssicherheit;
d)
Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.

(2) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, um zusammen als Unionsziel für alle Flächen und Ökosysteme, die in den in Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und mindestens 20 % der Meeresfläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken.

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