Artikel 11 VO (EU) 2024/1991

Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme

(1) Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen zu verbessern, wobei dem Klimawandel, den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen von ländlichen Gebieten sowie der Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung in der Union sicherzustellen, Rechnung getragen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass auf nationaler Ebene ein Aufwärtstrend bei mindestens zwei der folgenden drei Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Anhang IV erreicht wird, gemessen im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist:

a)
Index der Grünlandschmetterlinge;
b)
Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden;
c)
Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Wiederherstellungsmaßnahmen, die darauf abzielen, dass der Index häufiger Feldvogelarten auf nationaler Ebene auf der Grundlage der in Anhang V genannten Arten (indexiert am 1. September 2025 = 100) folgende Werte erreicht:

a)
110 bis 2030, 120 bis 2040 und 130 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Feldvogelpopulationen;
b)
105 bis 2030, 110 bis 2040 und 115 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch weniger stark erschöpften Feldvogelpopulationen.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass organische Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, wiederhergestellt werden. Diese Maßnahmen sind zu ergreifen auf mindestens

a)
30 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Viertel wiedervernässt werden muss, bis 2030;
b)
40 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2040;
c)
50 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2050.

Die Mitgliedstaaten können Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich Wiedervernässung, auf Flächen von Torfabbaugebieten ergreifen und diese Flächen auf die jeweiligen in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen.

Zudem können die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen zur Wiedervernässung von Böden ergreifen, bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, die zu anderen als landwirtschaftlichen oder Torfabbauzwecken genutzt werden, und diese wiedervernässten Flächen bis zu 40 % auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen.

Die Wiederherstellungsmaßnahmen, die in der Wiedervernässung von Moorböden bestehen, einschließlich der zu erzielenden Wasserniveaus, tragen zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen und zur Steigerung der biologischen Vielfalt bei, wobei die nationalen und lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Umfang der Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden durch einen Mitgliedstaat auf weniger als in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gefordert verringert werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass diese Wiedervernässung wesentliche negative Auswirkungen auf Infrastruktur, Gebäude, die Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen hat und die Wiedervernässung nicht auf anderen als landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden kann. Eine solche Verringerung wird im Einklang mit Artikel 14 Absatz 8 festgelegt.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Zielvorgaben für die Wiedervernässung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c zu erreichen, bedeutet nicht, dass Landwirte und private Landbesitzer — für die die Wiedervernässung auf landwirtschaftlichen Flächen weiterhin freiwillig ist — zur Wiedervernässung ihrer Flächen verpflichtet sind, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Recht ergeben.

Die Mitgliedstaaten schaffen, soweit erforderlich, Anreize für die Wiedervernässung, um sie zu einer attraktiven Option für Landwirte und private Landeigentümer zu machen, und fördern den Zugang zu Schulungen und Beratung für Landwirte und andere Interessenträger zu den Vorteilen der Wiedervernässung von Torfflächen und zu den Optionen der anschließenden Landbewirtschaftung und damit verbundenen Möglichkeiten.

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