Präambel VO (EU) 2024/212
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. September 2017 die Resolution 2374 (2017) angenommen, mit der der Rahmen für die Verhängung eines Reiseverbots und von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen und Einrichtungen, die für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, festgelegt wurde.
- (2)
- Der Rat hat am 28. September 2017 die Verordnung (EU) 2017/1770 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates(2), der restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali betrifft, umzusetzen.
- (3)
- Die Sanktionsregelung der Vereinten Nationen lief am 31. August 2023 aus, nachdem der Sicherheitsrat kein Einvernehmen über eine Verlängerung erzielt hat.
- (4)
- Angesichts des Auslaufens der Sanktionsregelung der Vereinten Nationen gegen Mali sollten alle Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 gestrichen werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.
- (2)
Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23).
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