Präambel VO (EU) 2024/216
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung gelisteter Seuchen, die für die Union von Belang sind. Diese Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen gelten für Arten und Artengruppen, die die gelisteten Seuchen übertragen können, entweder weil sie für diese empfänglich sind oder weil sie als Vektoren dienen. Diese Arten und Artengruppen sind gemäß den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(2) gelistet.
- (2)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihren wissenschaftlichen Gutachten vom 1. August 2023 wissenschaftlichen Rat zu Arten von Fischen(3), Muscheln(4) und Krebstieren(5) erteilt, die als Vektoren für Krankheiten dienen können, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 fallen.
- (3)
- Daher ist es angebracht und wichtig, die Liste der Vektoren von Wassertierseuchen, die in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten der EFSA sowie der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien zu überprüfen, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass die Liste diejenigen Tierarten oder Gruppen von Tierarten umfassen soll, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen. Gemäß der Arbeitsdefinition in den wissenschaftlichen Gutachten der EFSA sind Überträgerarten diejenigen Arten, die nachweislich den ursächlichen Erreger einer gelisteten Seuche auf empfängliche Arten übertragen. Solche Überträgerarten stellen eindeutig ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung gelisteter Seuchen dar.
- (4)
- Insoweit als das von den in den wissenschaftlichen Gutachten der EFSA identifizierten Überträgerarten ausgehende Risiko von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bewältigt werden kann, sollten diese Überträgerarten in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Überträgerarten, die derzeit in dieser Spalte aufgeführt sind und von der EFSA nicht als Arten identifiziert wurden, die nachweislich den Erreger einer gelisteten Seuche auf empfängliche Arten übertragen können, aus dieser Spalte gestrichen werden. Die Liste der Überträgerarten für die Wasserseuchen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Darüber hinaus hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) kürzlich die Wassertiere überprüft, die für eine Infektion mit Marteilia refringens empfänglich sind. Eine überarbeitete Liste der Arten, die für diese Krankheit empfänglich sind, ist in Artikel 11.4.2. des Gesundheitskodex für Wassertiere(6) enthalten. Da diese Seuche derzeit auch in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet ist, hat die Kommission den Bericht der Ad-hoc-Gruppe der WOAH bezüglich für eine Infektion mit den gelisteten Seuchen der WOAH empfängliche Arten(7), der zur Änderung der Liste der Arten im Gesundheitskodex für Wassertiere geführt hat, überprüft.
- (6)
- Nach der genannten Überprüfung durch die Kommission ist es angezeigt, die Liste der Arten und Artengruppen in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend die Infektion mit Marteilia refringens zu ändern. Diese Änderung trägt den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung und zielt darauf ab, ein angemessenes Maß an Übereinstimmung mit den WOAH-Standards zu erreichen, während sie gleichzeitig frühere Risikomanagemententscheidungen für zwei Muschelarten, nämlich Mytilus edulis und Mytilus galloprovincialis berücksichtigt.
- (7)
- Diese Liste sollte daher der Liste der empfänglichen Arten in Artikel 11.4.2. des Gesundheitskodex für Wassertiere des WOAH entsprechen, mit Ausnahme der Arten Mytilus edulis und Mytilus galloprovincialis.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
- (3)
Species which may act as vectors or reservoirs of diseases covered by the Animal Health Law: Listed pathogens of fish, EFSA Journal 2023; 21(8): 8174
- (4)
Species which may act as vectors or reservoirs of diseases covered by the Animal Health Law: Listed pathogens of molluscs, EFSA Journal 2023; 21(8): 8173
- (5)
Species which may act as vectors or reservoirs of diseases covered by the Animal Health Law: Listed pathogens of crustaceans, EFSA Journal 2023; 21(8): 8172
- (6)
OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere 2023 (25. Ausgabe).
- (7)
https://www.woah.org/app/uploads/2022/10/a-ahg-susceptibility-mollusc-marteilia-refringens-nov-dec-2021-may-june-2022.pdf
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