Präambel VO (EU) 2024/220

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2)
Die Zubereitung von Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2023(3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen, einschließlich der vorgeschlagenen Verwendung eines neuen Kryoprotektors in der Formulierung der Zubereitung, für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, wogegen jedoch keine Schlussfolgerungen bezüglich des hautsensibilisierenden bzw. augen- und hautreizenden Potenzials des Zusatzstoffs gezogen werden konnten. Die Behörde stellte ferner fest, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Rahmen der Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist.
(5)
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung hinsichtlich der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 als Futtermittelzusatzstoff im Zusammenhang mit der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission(4) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6)
In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(7)
Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 geändert werden.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission vom 29. November 2012 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14).

(3)

EFSA Journal 2023;21(6):8046.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

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