Präambel VO (EU) 2024/234
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission(3) wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen. Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
- (3)
- Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zum Zeitpunkt der Annahme jener Liste durch die Verordnung (EU) Nr. 872/2012 auf der Grundlage der verfügbaren Daten ein etwaiges Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausschließen konnte und daher zusätzliche Daten für erforderlich hielt, um ihre Bewertung abzuschließen. Diese Stoffe wurden in die Unionsliste der Aromastoffe unter der Bedingung aufgenommen, dass die Sicherheitsdaten, welche die von der Behörde geäußerten Bedenken ausräumen, vor Ablauf der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten spezifischen Fristen vorgelegt werden. Für die folgenden acht Stoffe, für die die Behörde zusätzliche Daten angefordert hatte, legten die für das Inverkehrbringen der Stoffe als Aromastoffe verantwortlichen Unternehmer nicht die erforderlichen Daten vor und zogen ihre jeweiligen Anträge zurück: 2-Phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.175); 2-Phenyl-4-methyl-2-hexenal (FL-Nr. 05.222); 2-(sec-Butyl)–4,5-dimethyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.029); 4,5-Dimethyl-2-ethyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.030); 2,4-Dimethyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.060); 2-Isobutyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.119); 5-Ethyl-4-methyl-2-(2-methylpropyl)-thiazolin (FL-Nr. 15.130); 5-Ethyl-4-methyl-2-(2-butyl)-thiazolin (FL-Nr. 15.131) (im Folgenden „betreffende Stoffe” ). Die betreffenden Stoffe sollten somit aus der Unionsliste der Aromastoffe gestrichen werden.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Lebensmittel, denen einer der betreffenden Stoffe zugesetzt wurde und die in der Union in Verkehr gebracht oder aus Drittländern versandt wurden und die sich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Weg in die Union befanden, sollten bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Übergangsmaßnahme sollte nicht für Zubereitungen gelten, denen einer der aufgeführten Stoffe zugesetzt wurde und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern von Lebensmittelerzeugnissen, die diese Zubereitungen als Zutaten verwenden, deren Zusammensetzung bei ihrer Verwendung bekannt ist.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.
- (2)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).
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