Präambel VO (EU) 2024/239
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 wurden fälschlicherweise Übergangsmaßnahmen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgelassen, die die betreffenden Zusatzstoffe enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Ferner konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) in ihrem Gutachten vom 29. September 2021(3) keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für Hunde, Katzen, Zierfische und Ziervögel ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Die Behörde stellte außerdem klar, dass fraktioniertes Orangenöl mit der Kennnummer 2b143-f-ii gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 nicht für die Verwendung bei Pferden, Kaninchen, Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln bestimmt ist. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 hätten diese Arten in Bezug auf die betreffenden Zusatzstoffe daher nicht in die Spalte „Tierart oder Tierkategorie” aufgenommen werden dürfen. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 sollte entsprechend angepasst werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Zulassung der betreffenden Zusatzstoffe nur auf bestimmte Tierarten bezieht.
- (2)
- Bitterorangenextrakt wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission(4) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 23. Juni 2021(5) konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Außerdem wurde fälschlicherweise ein Eintrag für sonstige Tierarten außer den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 genannten ausgelassen. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 sollte sich die Spalte „Tierart oder Tierkategorie” daher auf alle Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln beziehen, die den Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 zufolge ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind.
- (3)
- Gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission(6) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 18. März 2021(7) konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion von gepresstem Zitronenöl sowie von Limettenöl als Futtermittelzusatzstoffe für Heimtiere und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 hätten Zierfische in Bezug auf den Zusatzstoff mit der Kennnummer 2b141-eo daher nicht in die Spalte „Tierart oder Tierkategorie” aufgenommen werden dürfen. Überdies wurde fälschlicherweise ein Eintrag für sonstige Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln ausgelassen, die den Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 zufolge ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind; im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 sollte in Bezug auf die Zusatzstoffe mit den Kennnummern 2b139-eo, 2b139-rf und 2b141-eo daher ein solcher Eintrag in die Spalte „Tierart oder Tierkategorie” aufgenommen werden. Schließlich wurde fälschlicherweise ein Eintrag „Sonstige Tierarten” ausgelassen; im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 sollte in Bezug auf den Zusatzstoff mit der Kennnummer 2b139-di daher ein solcher Eintrag in die Spalte „Tierart oder Tierkategorie” aufgenommen werden.
- (4)
- Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission(8) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Pferde, Kaninchen und Salmoniden zugelassen. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 wurden fälschlicherweise Übergangsmaßnahmen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgelassen, die den betreffenden Zusatzstoff enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 wurde des Weiteren in der Spalte „Tierart oder Tierkategorie” fälschlicherweise ein Eintrag „Sonstige Tierarten” ausgelassen. In ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021(9) konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2021 gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Ziervögel ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 sollte daher ein Eintrag für sonstige Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln in die Spalte „Tierart oder Tierkategorie” aufgenommen werden. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 sollte entsprechend angepasst werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl auf eine umfassendere Liste von Tierarten bezieht.
- (5)
- Die Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
- (6)
- Da es nicht erforderlich ist, die Berichtigungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320 festgelegten Übergangsfristen verlängert werden, damit sich die Beteiligten auf die Anforderungen vorbereiten können, die sich aus diesen Berichtigungen ergeben. Diese Durchführungsverordnungen sollten daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 27).
- (3)
Safety and efficacy of feed additives consisting of expressed sweet orange peel oil and its fractions from Citrus sinensis (L.) Osbeck for use in all animal species (FEFANA asbl). (EFSA Journal 2021;19(11):6891. doi: org/10.2903/j.efsa.2021.6891).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 74).
- (5)
Safety and efficacy of a feed additive consisting of a flavonoid-rich dried extract of Citrus x aurantium L. fruit (bitter orange extract) for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(7):6709. doi: 10.2903/j.efsa.2021.6709.
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten (ABl. L 234 vom 9.9.2022, S. 1).
- (7)
Safety and efficacy of feed additives consisting of expressed lemon oil and its fractions from Citrus limon (L.) Osbeck and of lime oil from Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(4):6548. doi: org/10.2903/j.efsa.2021.6548.
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Pferde, Kaninchen und Salmoniden (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 41).
- (9)
Safety and efficacy of a feed additive consisting of expressed mandarin oil from the fruit peels of Citrus reticulata Blanco for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(6):6625. doi: 10.2903/j.efsa.2021.6625.
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