Artikel 1 VO (EU) 2024/2414
Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aromastoffe” angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
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