ANHANG VO (EU) 2024/2427

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tiergattung Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b154-eo ätherisches Korianderöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

ätherisches Korianderöl aus der Frucht von Coriandrum sativum L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

ätherisches Korianderöl

Ätherisches Öl gemäß Definition des Europarats(1), das aus der Frucht von Coriandrum sativum L. durch Dampfdestillation gewonnen wird.

CAS-Nummer: 8008-52-4

EINECS-Nummer: 283-880-0

FEMA-Nummer: 2334

CoE-Nummer:154

Spezifikation

Linalool: 65-78 %

α-Pinen: 4-8,5 %

γ-Terpinen: 3-7 %

Kampfer: 3-6 %

Geranylacetat: 0,5-6,1 %

d-Limonen: 0,5-4 %

Geraniol: 0,1-3 %

Myrcen: 0,1-2 %

α-Terpineol: höchstens 1 %

Analysemethode (2)

Zur Quantifizierung von Linalool (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 3516)

Alle Tierarten - - -
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

26 mg für alle Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke;

18 mg für alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten;

18 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

24 mg für Masttruthühner;

18 mg für Ziervögel;

30 mg für alle Suidae;

30 mg für alle Wiederkäuer und Kameltiere;

30 mg für Equiden;

30 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

30 mg für Zierfische;

28 mg für Kaninchen;

30 mg für Hunde;

14 mg für Katzen;

14 mg für andere Tierarten und -kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
7. Oktober 2034

Fußnote(n):

(1)

Natural sources of flavourings — Report No. 2 (2007)

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

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