Artikel 1 VO (EU) 2024/2464

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aromastoffe” angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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