ANHANG VO (EU) 2024/2464

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe.
2b340-eo Weißes ätherisches Kiefernöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus Oleoresin von Pinus pinaster Aiton

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Weißes ätherisches Kiefernöl

Ätherisches Öl im Sinne der Definition des Europarats(1), das aus Oleoresin von Pinus pinaster Aiton durch Dampfdestillation und anschließende Rektifikation des Oleoresins gewonnen wird

CAS-Nummer: 8002-09-3

FEMA-Nummer: 3089

CoE-Nummer: 340

Spezifikation

α-Pinen (Pin-2(3)-en) 70-85 %

β-Pinen (Pin-2(10)-en) 11-20 %

Longifolen 0,2-2,5 %

β-Caryophyllen 0,3-3,0 %

Camphen 0,6-1,5 %

Myrcen 0,4-1,5 %

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung der phytochemischen Marker Pin-2(3)-en und Pin-2(10)-en im Futtermittelzusatzstoff (weißes ätherisches Kiefernöl)

Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 11020)

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

35 mg für alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten;

25 mg für Jungtiere aller Lege- und Zuchtgeflügelarten, ausgenommen Jungtruthühner für die Zucht;

33 mg für Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht;

25 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

14 mg für Ziervögel;

35 mg für alle Suidae;

50 mg für alle Wiederkäuer, Camelidae und Equiden;

35 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

50 mg für Zierfische;

35 mg für Kaninchen;

50 mg für Hunde;

20 mg für Katzen;

20 mg für andere Tierarten oder -kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
3. Oktober 2034

Fußnote(n):

(1)

Natural sources of flavourings — Report No. 2 (2007).

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.