ANHANG VO (EU) 2024/247

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat)

Pentakalium-bis((hydroperoxysulfonyl)oxidanid)-Hydrogensulfat-sulfat

EG-Nr.: 274-778-7

CAS-Nr.: 70693-62-8

≥ 890 g/kg (≥ 89 % Massenanteil)

Dikalium-peroxydisulfat (relevante Verunreinigung): ≤ 20 g/kg (≤ 2 % Massenanteil)

1. Juli 2025 30. Juni 2035 2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
(2)
Bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

i)
berufsmäßige Verwender
ii)
nichtberufsmäßige Verwender
iii)
Oberflächenwasser aufgrund kontinuierlicher Emissionen durch die Desinfektion privater Schwimmbäder.

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
(2)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere berufsmäßige Verwender zu berücksichtigen.
4

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
(2)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere berufsmäßige Verwender zu berücksichtigen.
5

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
(2)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere berufsmäßige Verwender zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

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