Präambel VO (EU) 2024/248

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG enthalten die Liste der Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.
(2)
Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/46/EG werden Vorschriften über Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Nahrungsergänzungsmitteln, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) erlassen.
(3)
Nachdem die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zu Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und als Eisenquelle im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/46/EG ersucht hatte, nahm die Behörde am 27. Oktober 2021 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit(3) an.
(4)
Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die Verwendung von Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat in Nahrungsergänzungsmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1373 der Kommission(4) festgelegt sind. Aufgrund der befürwortenden Stellungnahme der Behörde und der Zulassung als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1373 sollte Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden, damit es als Eisenquelle in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf.
(5)
Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(2)

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(3)

EFSA NDA Panel. Safety of iron hydroxide adipate tartrate as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283 and as a source of iron in the context of Directive 2002/46/EC, EFSA Journal 2021;19(12):6935.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1373 der Kommission vom 5. August 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 28).

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