Artikel 1 VO (EU) 2024/257

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2024 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für die Jahre 2025 und 2026;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2024, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Januar 2025 gelten;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024;
d)
Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).

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