Artikel 17 VO (EU) 2024/257

Technische Maßnahmen für die Keltische See, die Irische See und die Gewässer westlich von Schottland

(1) Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

a)
Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)
110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;
ii)
100 mm-T90-Steert;
iii)
120 mm-Steert;
iv)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

b)
Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, verwenden außerdem Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt.

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von diesem Buchstaben ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden;

c)
Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung;
iv)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
v)
doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 100 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist;

d)
Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % fischen einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
ii)
100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(2) Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) fischen, gilt Folgendes:

a)
Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles und/oder mit einer Motorleistung von höchstens 200 kW kann die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;
b)
Fischereifahrzeuge, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

(3) Für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts Fischereifahrzeuge mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;
iv)
CEFAS-Netzgitter;
v)
Flip-Flap-Netz;

b)
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert.

(4) Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

(5) Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen:

a)
ICES-Divisionen 7f bis 7k,
b)
im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und
c)
in den ICES-Divisionen 7b und 7c.

Dieses Verbot gilt nicht für Fischereifahrzeuge,

i)
die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder
ii)
deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

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