Artikel 19 VO (EU) 2024/257

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1) Fischereifahrzeuge der Union, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen(1) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)
ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;
b)
ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;
c)
ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;
d)
reguliertes hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale nach einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich solches Fanggerät an Bord mitführen, zu weniger als 1,5 % Kabeljaufänge führen.

(2) Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2024 eine Liste dieser Schiffe.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB.

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