Artikel 22 VO (EU) 2024/257

Fanggenehmigungen

(1) Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

(2) Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nach Unterrichtung der Kommission in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Übertragung gegebenenfalls mit einer angemessenen Übertragung von Fanggenehmigungen einhergehen. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden. Der übertragende Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Übertragung von Fanggenehmigungen zum Zeitpunkt der Mitteilung der Quotenübertragung an die Kommission mit.

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