Artikel 24 VO (EU) 2024/257

Schonzeiten für Rotbarsch in der Irmingersee

(1) In dem durch die folgenden Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad Längengrad
63°00'N 30°00'W
61°30'N 27°35'W
60°45'N 28°45'W
62°00'N 31°35'W
63°00'N 30°00'W

(2) Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Fischereifahrzeugen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union bzw. im Falle von Fischereifahrzeugen der Union auch nicht in Häfen von Drittländern umgeladen oder angelandet werden.

(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Absatz 2 genannten Bestände beteiligt sein.

(4) Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge mit Fängen aus den in Absatz 2 genannten Beständen zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.