Artikel 28 VO (EU) 2024/257

Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

(1) Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar bis zum 12. März 2024 verboten.

(2) Vom 17. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Fischereifahrzeuge keine FADs ausbringen. Kein Fischereifahrzeug darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2024 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfängern um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.

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