Artikel 31 VO (EU) 2024/257
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2024-2025
(1) Für die Zwecke des Artikels 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2024 mit.
(2) Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen übermittelt die Kommission die Mitteilungen dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2024.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung
- a)
- seine Flagge führen oder
- b)
- die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.
(5) Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat unverzüglich mit der Kommission in Kopie und übermittelt Folgendes:
- a)
- die vollständigen Angaben zu dem/den vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und
- b)
- eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
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