Artikel 38 VO (EU) 2024/257

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden, und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.

(3) Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2023 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2024 an die Kommission.

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