Artikel 41 VO (EU) 2024/257

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

(2) Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S nicht gezielt befischen.

(3) Die Zahl an Fischereifahrzeugen der Union, die in Gebieten südlich von 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, darf die in Anhang IX Tabelle 1 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(4) Die Zahl an Ringwadenfängern der Union, die in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs tropischen Thunfisch befischen dürfen, darf die in Anhang IX Tabelle 2 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

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