Artikel 44 VO (EU) 2024/257
Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Tabelle 2 Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2024 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.