Artikel 44 VO (EU) 2024/257

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Tabelle 2 Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2024 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

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