Artikel 47 VO (EU) 2024/257
Maßnahmen für die Zahnfischfischerei
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Zahnfische (Dissostichus spp.) befischen,
- a)
- nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;
- b)
- zu jeder Zeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, der das Ziel hat, während der Dauer des Fangeinsatzes 25 % der pro Leine ausgelegten Haken zu beobachten, und
- c)
- Zahnfische mit einer Frequenz von mindestens 5 Fischen je Tonne Fanggewicht markieren und freisetzen. Sobald 30 oder mehr Zahnfische gefangen wurden, gilt für die Freisetzung markierter Fische eine Mindestüberschneidungsstatistik von 60 %.
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