Artikel 47 VO (EU) 2024/257

Maßnahmen für die Zahnfischfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Zahnfische (Dissostichus spp.) befischen,

a)
nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;
b)
zu jeder Zeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, der das Ziel hat, während der Dauer des Fangeinsatzes 25 % der pro Leine ausgelegten Haken zu beobachten, und
c)
Zahnfische mit einer Frequenz von mindestens 5 Fischen je Tonne Fanggewicht markieren und freisetzen. Sobald 30 oder mehr Zahnfische gefangen wurden, gilt für die Freisetzung markierter Fische eine Mindestüberschneidungsstatistik von 60 %.

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