Artikel 49 VO (EU) 2024/257

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung, des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 sowie der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

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