Artikel 49 VO (EU) 2024/257
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung, des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 sowie der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.