Artikel 59 VO (EU) 2024/257

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Abweichend davon

a)
gilt Artikel 13 Absätze 1 und 7 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025;
aa)
artikel 12a gilt vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VII Teil A der genannten Verordnung über die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
b)
gilt Artikel 13 Absätze 2 bis 6 vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025;
c)
gelten die Artikel 17 und 18 bis zu dem Tag, ab dem die delegierten Rechtsakte zur Einführung entsprechender Maßnahmen anwendbar werden;
ca)
gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe ba ab dem 1. April 2024;
d)
gilt Artikel 23 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025;
e)
gelten Artikel 30 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024;
f)
gilt Artikel 28 Absatz 2 vom 17. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023;
g)
gilt Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2024 bis zum 19. Januar 2025;
ga)
gilt Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe aa ab dem 1. April 2024;
gb)
Abschnitt 11a gilt vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 oder bis zu dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
h)
gilt Artikel 56 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2023;
i)
gilt Anhang I auch für die Jahre 2025 und 2026, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;
j)
gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;
ja)
die Anhänge IM und Xa gelten vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025;
k)
gilt Anhang II vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Januar 2025;
l)
tritt die maximale Größe für Dornhai (DGS/03A-C, DGS/2AC4-C und DGS/15X14) zu dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem ein delegierter Rechtsakt zur Einführung entsprechender Maßnahmen und zur Regelung der Behandlung von Fängen aus diesen Beständen mit einer Größe von mehr als 100 cm gilt;
m)
gelten die mit der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2024 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, auch für die Jahre 2025 und 2026 festgesetzten Fang- und Aufwandsbeschränkungen im Jahr 2025 und gegebenenfalls in den Jahren 2026 und 2027 ausschließlich für folgende Zwecke weiter:

i)
Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
ii)
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
iii)
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und
iv)
Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

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