ANHANG IC VO (EU) 2024/257

NORDWESTATLANTIK NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC 0 (1)
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 2

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC 0 (1)
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 3

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland 130,0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland 545,0 (1)
Lettland 130,0 (1)
Litauen 130,0 (1)
Polen 444,0 (1)
Spanien 1675,0 (1)
Frankreich 234,0 (1)
Portugal 2297,9 (1)
Union 5585,9 (1)
TAC 11708 (1)
(1) Zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 31. März ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 4

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3L

(WIT/N3L.)

Union 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC 0 (1)
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 5

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland 61

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland 60
Litauen 60
Union 181
TAC 1367

Tabelle 6

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC 0 (1)
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 7

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC 0 (1)
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 8

Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland 128 (1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland 128 (1)(2)
Litauen 128 (1)(2)
Polen 227 (1)(2)
andere Mitgliedstaaten 29467 (1)(2)(3)
Union 30078 (1)(4)
TAC 34000
(1) Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.
(2) Vom 1. Juli bis 31. Dezember gelten während eines Ausnahmezeitraums von höchstens zwei Wochen bis zu insgesamt drei Hols, bei denen jede andere Art, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten im NAFO-Übereinkommensbereich festgesetzt werden, und mit Ausnahme von Kalmaren, den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, nicht als gezielte Fischerei, vorausgesetzt, das Fischereifahrzeug hat einen Kontrollbeobachter an Bord, verwendet eine Maschenöffnung, die nicht kleiner als 60 mm ist, und hält die NAFO-Mitteilungs- und Berichterstattungsanforderungen ein, um den genannten Ausnahmezeitraum von zwei Wochen zu nutzen. Nach jedem solchen Hol entfernt sich das Fischereifahrzeug unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols.
(3) Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).
(4) Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.

Tabelle 9

Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC 15560
(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige” zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige” höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Wird jedoch im Anschluss an Quotenübertragungen, Tausch oder Charter gezielte Fischerei ausgeübt, gilt Folgendes:

a)
Ein Beifang von 15 % Rauer Scharbe ist erlaubt. Hat ein Fischereifahrzeug jedoch einen Beobachter an Bord, so

i)
ist der Höchstwert 2900 kg oder 15 % Rauer Scharbe, je nachdem, welche Menge größer ist, und
ii)
darf ein Schiff während der ersten neun Fangtage im NAFO-Regelungsbereich die Höchstwerte gemäß Ziffer i für den Beifang Rauer Scharbe, der an Bord behalten wird, überschreiten, vorausgesetzt, dass der Beifang Rauer Scharbe am Ende des genannten Zeitraums oder wenn das Schiff den NAFO-Regelungsbereich verlässt, je nachdem, was zuerst eintritt, 15 % oder weniger beträgt.

b)
In den ersten beiden Fällen, in denen der Fang von Rauer Scharbe den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, gelten diese Fänge als unbeabsichtigte Fänge, aber das Schiff muss sich unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols entfernen.

Tabelle 10

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC 0 (1)
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 11

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO(1)(2)

(PRA/N3LNOX)

Estland 0 (3)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland 0 (3)
Litauen 0 (3)
Polen 0 (3)
Spanien 0 (3)
Portugal 0 (3)
Union 0 (3)
TAC 0 (3)
(1) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:
Punkt Nr. Breitengrad Längengrad
1 47° 20' 00'' N 46° 40' 00'' W
2 47° 20' 00'' N 46° 30' 00'' W
3 46° 00' 00'' N 46° 30' 00'' W
4 46° 00' 00'' N 46° 40' 00'' W
(2) Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:
Punkt Nr. Breitengrad Längengrad
1 46° 00' 00'' N 47° 49' 00'' W
2 46° 25' 00'' N 47° 27' 00'' W
3 46° 42' 00'' N 47° 25' 00'' W
4 46° 48' 00'' N 47° 25' 50'' W
5 47° 16' 50'' N 47° 43' 50'' W
(3) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 12

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M(1)

(PRA/*N3M.)

TAC entfällt (2) Analytische TAC
(1) Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:
Punkt Nr. Breitengrad Längengrad
1 47° 20' 00'' N 46° 40' 00'' W
2 47° 20' 00'' N 46° 30' 00'' W
3 46° 00' 00'' N 46° 30' 00'' W
4 46° 00' 00'' N 46° 40' 00'' W
Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:
Punkt Nr. Breitengrad Längengrad
1 47° 55' 00'' N 45° 00' 00'' W
2 47° 30' 00'' N 44° 15' 00'' W
3 46° 55' 00'' N 44° 15' 00'' W
4 46° 35' 00'' N 44° 30' 00'' W
5 46° 35' 00'' N 45° 40' 00'' W
6 47° 30' 00'' N 45° 40' 00'' W
7 47° 55' 00'' N 45° 00' 00'' W
(2) Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.
Mitgliedstaat Höchstanzahl Fangtage
Dänemark 0
Estland 0
Spanien 0
Lettland 0
Litauen 0
Polen 0
Portugal 0

Tabelle 13

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland 304

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland 311
Lettland 43
Litauen 22
Spanien 4162
Portugal 1741
Union 6583
TAC 11228

Tabelle 14

Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland 283

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen 62
Spanien 3403
Portugal 660
Union 4408
TAC 7000

Tabelle 15

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland 895

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland 615
Lettland 895
Litauen 895
Union 3300
TAC 18100

Tabelle 16

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland 1571 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland 513 (1)
Lettland 1571 (1)
Litauen 1571 (1)
Spanien 233 (1)
Portugal 2354 (1)
Union 7813 (1)
TAC 17503 (1)
(1) Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein:
8752

Tabelle 17

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien 1771

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal 5229
Union 7000
TAC 20000

Tabelle 18

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland 0 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen 0 (1)
Union 0 (1)
TAC 0 (1)
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 19

Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien 255

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal 333
Union 588 (1)
TAC 1000
(1) Wird die TAC von 2000 Tonnen gemäß den NAFO-Regeln durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:
Spanien 509
Portugal 667
Union 1176

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