ANHANG IH VO (EU) 2024/257

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1
Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B(1)

(TOT/SPR-AB)

TAC 162 (2)(3)(4) Vorsorgliche TAC
(1) Forschungsblock A:

NW

50° 30' S, 136° E

NE

50° 30' S, 140° 30' E

SE

54° 50' S, 140° 30' E

SW

54° 50' S, 136° E
Forschungsblock B:

NW

52° 45' S, 140°30' E

NE

52° 45' S, 145°30' E

SE

54° 50' S, 145° 30' E

SW

54° 50' S, 140° 30' E
(2)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2500 m beschränkt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November 2024 stattfinden kann. Vom 1. bis zum 15. November 2024 werden die Langleinen nur nachts ausgelegt, und die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

a)
ein Exemplar einer der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis); oder
b)
drei Exemplare einer der folgenden Arten: Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) oder Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5000 Haken pro Hol bei höchstens 100 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

(3) Hiervon dürfen bis zu 129 Tonnen in Forschungsblock A gefangen werden. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock A sind getrennt zu melden (TOT/SPR-A).
(4) Hiervon dürfen bis zu 33 Tonnen in Forschungsblock B gefangen werden. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock B sind getrennt zu melden (TOT/SPR-B).
Tabelle 2
Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland 18622,82 Analytische TAC
Niederlande 20185,21 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Litauen 12958,23 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Polen 22280,74
Union 74047,00
TAC Entfällt

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