ANHANG IM VO (EU) 2024/257

NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1
Art:

Japanische Makrele

(Scomber japonicus)

Gebiet: NPFC-Übereinkommensbereich
Union 6000 (2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

NPFC- Vertragsparteien, einschließlich der Union 94000 (1)(2)(3)
TAC entfällt
(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Trawler*

(MAS/NPFC-TR)

Ringwade nfänger*

(MAS/NP FC-PS)

14000 80000
*
Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.
(2) Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 Fischfang betreiben darf.
(3) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.
(4) Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.