ANHANG IM VO (EU) 2024/257
NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Tabelle 1 | ||||||||
Art: |
Japanische Makrele (Scomber japonicus) |
Gebiet: | NPFC-Übereinkommensbereich | |||||
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Union | 6000 | (2)(3)(4) |
Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
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NPFC- Vertragsparteien, einschließlich der Union | 94000 | (1)(2)(3) | ||||||
TAC | entfällt | |||||||
(1) |
Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
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(2) | Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 Fischfang betreiben darf. | |||||||
(3) | Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen. | |||||||
(4) | Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU). |
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