Artikel 17 VO (EU) 2024/259

Rote Fleckbrasse

(1) Dieser Artikel gilt für gewerbliche und Freizeitfischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.

(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3) Die Höchstzahl der Langleinen und Handleinen, mit denen Rote Fleckbrasse befischt werden darf, ist in Anhang VII festgesetzt.

(4) Bei Freizeitfischereitätigkeiten ist die Höchstzahl der Fänge auf einen Fisch pro Person und Tag begrenzt. Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für Rote Fleckbrasse gilt für die Freizeitfischerei im Alboran-Meer. Die Befischung dieser Art im Rahmen der Freizeitfischerei ist während der auf nationaler Ebene festgelegten Schonzeit der gewerblichen Fischerei verboten.

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