Artikel 4 VO (EU) 2024/259
Europäischer Aal
(1) Dieser Artikel gilt für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27, Brackgewässer und Süßwasser. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.
(2) Die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:
- a)
- Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen,
- b)
- die Schonzeit oder Schonzeiten erstrecken sich jeweils entweder auf mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Absatz 3, und
- c)
- die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates(1), mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen.
(3) Die Schonzeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2024 und einen weiteren dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2024, der von dem betreffenden Mitgliedstaat jeweils festgelegt wird.
(4) Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit von Europäischem Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm. Mit dieser Verringerung muss ein Rückgang um mindestens 30 % im Vergleich zum Bezugszeitraum 2019-2021 erreicht werden.
(6) Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über
- a)
- die von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeiten bis zum 1. März 2024,
- b)
- die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeit bzw. Schonzeiten binnen zwei Wochen nach Festlegung der Schonzeiten und
- c)
- die gemäß Absatz 5 festgelegten Maßnahmen bis zum 31. März 2024.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).
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