Artikel 6 VO (EU) 2024/259

Goldmakrele

(1) Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen pelagischen Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele (Coryphaena hippurus) durch den Einsatz von FAD im Mittelmeer befischen. Er gilt auch für die Freizeitfischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.

(2) Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und Bruttoraumzahl (BRZ), ist in Anhang II festgesetzt.

(3) Die Höchstzahl der FAD pro Schiff, das Goldmakrele befischen darf, ist in Anhang II festgesetzt.

(4) Die Höchstfangmengen für Goldmakrele dürfen die in Anhang II festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(5) Für die Freizeitfischerei ist die Höchstzahl der Fänge auf 10 kg oder fünf Fische jeder Größe pro Person und Tag im Zeitraum vom 15. August bis 31. Dezember begrenzt.

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