Präambel VO (EU) 2024/260
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Die Stoffe ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dilltinktur aus Anethum graveolens, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, ätherisches Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aromastoffe” in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
- (3)
- Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dilltinktur aus Anethum graveolens, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aromastoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Der Antragsteller zog später den Antrag auf Zulassung von Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels zur Verwendung für alle Tierarten außer Geflügel, Pferden, Hunden und Katzen, auf Zulassung von ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L. zur Verwendung für alle Tierarten außer Hunden und Katzen sowie auf Zulassung von ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. zur Verwendung für alle Tierarten außer Hunden und Katzen zurück.
- (4)
- Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Bei Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels erstreckte sich der Antrag in Bezug auf Geflügel ausschließlich auf die Verwendung in Tränkwasser. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen” zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 22. November 2022(3) den Schluss, dass ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. In Bezug auf ätherisches Asantöl aus Ferula assa-foetida L. stellte die Behörde fest, dass der Stoff für Hunde und Katzen sicher ist und kein Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Umwelt besteht. Des Weiteren befand die Behörde, dass ätherisches Dillöl, ätherisches Kreuzkümmelöl, Dilltinktur, Süßfencheltinktur, Asantöl, Dong-Quai-Tinktur, Petersilientinktur und Sternanistinktur als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass beim Umgang mit ätherischem Kreuzkümmelöl, ätherischem Dillöl, Dilltinktur, Süßfencheltinktur und Sternanistinktur eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Estragol (und Dillapiol) nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Außerdem stellte die Behörde fest, dass beim Umgang mit Petersilientinktur eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Apiol, Elemicin und Myristicin nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Stoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Asantöl aus Ferula assa-foetida L., ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Bezug auf bestimmte Tierarten erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe für diese Tierarten zugelassen werden. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht erforderlich, für ätherisches Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. aus Sicherheitsgründen Höchstgehalte festzulegen. Die große Sicherheitsmarge für die Exposition (Margin of Exposure) und das Fehlen bedenklicher Stoffe erlauben die Festlegung empfohlener Höchstgehalte. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. In Bezug auf ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. ist die Kommission der Ansicht, dass das Vorhandensein bedenklicher Stoffe die Festlegung eines Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln sowie eine Beschränkung der Kombination dieser Zusatzstoffe mit anderen Zusatzstoffen, die dieselben bedenklichen Stoffe enthalten, erfordert. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.
- (7)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
- (3)
EFSA Journal 2022;20(12):7690, EFSA Journal 2023;21(1):7691, EFSA Journal 2022;20(12):7692, EFSA Journal 2023;21(1):7693, EFSA Journal 2023;21(1):7694, EFSA Journal 2022;20(12):7695, EFSA Journal 2022;20(12):7689, EFSA Journal 2022;20(12):7688.
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