ANHANG VO (EU) 2024/261

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b347-eo Ätherisches Öl aus schwarzem Pfeffer

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus den Früchten von Piper nigrum L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Öl aus schwarzem Pfeffer, gewonnen durch Dampfdestillation aus den getrockneten und gemahlenen unreifen Früchten von Piper nigrum L. gemäß der Definition des Europarats(1).

Vorschriften:

β-Caryophyllen: 12-40 %

Limonen: 7-20 %

Sabinen (4(10)-Thujen): 4-17 %

α-Pinen (Pin-2(3)-en): 2,5-16 %

Safrol: ≤ 0,0003 %

CAS-Nummer: 8006-82-4

FEMA-Nummer: 2845

CoE-Nummer: 347

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung des phytochemischen Markers β-Caryophyllen: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 3061.

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

5 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,

7 mg für Masttruthühner,

8 mg für Lege- und Zuchtgeflügelarten,

9,5 mg für Ferkel, Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,

11,5 mg für Mastschweine,

14 mg für Sauen,

14 mg für Milchkühe und zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Schafe und Ziegen,

20 mg für Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Schafe und Ziegen,

20 mg für Schafe und Ziegen,

20 mg für Pferde,

8,5 mg für Kaninchen,

20 mg für Fisch,

20 mg für Hunde und Katzen,

5 mg für Ziervögel,

5 mg für andere Tierarten und -kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge den unter Nummer 3 genannten Gehalt überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
7. Februar 2034
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b347-ex Überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus den Früchten von Piper nigrum L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer, gewonnen durch Extraktion mit überkritischem CO2 aus den getrockneten und gemahlenen unreifen Früchten von Piper nigrum L. (ohne Zugabe von zusätzlichen Lösungsmitteln) gemäß der Definition des Europarats(3).

Vorschriften:

β-Caryophyllen: 8-30 %

Limonen: 10-18 %

Sabinen (4(10)-Thujen): 5-17 %

α-Pinen (Pin-2(3)-en): 7-18 %

Safrol: ≤ 0,0003 %

CoE-Nummer: 347

Analysemethode (4)

Zur Bestimmung des phytochemischen Markers β-Caryophyllen: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 3061.

Katzen und Hunde
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1,5 mg für Katzen und Hunde.”

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge den unter Nummer 3 genannten Gehalt überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
7. Februar 2034
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b347-or Oleoresin aus schwarzem Pfeffer

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Oleoresin aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus den Früchten von Piper nigrum L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Oleoresin aus schwarzem Pfeffer, gewonnen durch organische Lösemittel-Extraktion aus den getrockneten und gemahlenen unreifen Früchten von Piper nigrum L. gemäß der Definition des Europarats(5).

Vorschriften:

Piperin: 20-50 %

Safrol: ≤ 0,0003 %

CAS-Nummer: 84929-41-9

FEMA-Nummer: 2846

CoE-Nummer: 347

Analysemethode (6)

Zur Bestimmung des phytochemischen Markers Piperin: Hochleistungsflüssigchromatografie mit fotometrischer Detektion (HPLC-UV) — ISO 11027.

Alle Tierarten - - -
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,

1,3 mg für Masttruthühner,

1,4 mg für Lege- und Zuchtgeflügelarten,

1,7 mg für Ferkel, Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,

2 mg für Mastschweine,

2,5 mg für Sauen,

2,4 mg für Milchkühe und zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Schafe und Ziegen,

12,5 mg für Mastkälber,

11,5 mg für Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Schafe und Ziegen,

11,5 mg für Schafe und Ziegen,

11,5 mg für Pferde,

1,5 mg für Kaninchen,

13,5 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,

51,5 mg für Zierfische,

14 mg für Hunde,

3,8 mg für Katzen,

1 mg für Ziervögel,

1 mg für andere Tierarten oder -kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge den unter Nummer 3 genannten Gehalt überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
7. Februar 2034

Fußnote(n):

(1)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(3)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(4)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(5)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(6)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

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