Präambel VO (EU) 2024/261
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
- (2)
- Die Stoffe ätherisches Öl aus schwarzem Pfeffer und Oleoresin aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L., und überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L., wurden im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten genehmigt. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aromastoffe” in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
- (3)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Öl aus schwarzem Pfeffer und Oleoresin aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L., und überkritischem Extrakt aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L. und die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Aromastoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Der Antragsteller zog den Antrag für überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L. anschließend in Bezug auf die Zulassung für alle Tierarten zurück und beschränkte ihn auf die Zulassung für Katzen und Hunde.
- (4)
- Der Antragsteller beantragte, dass die Futtermittelzusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen” zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 27. September 2022(3) den Schluss, dass ätherisches Öl aus schwarzem Pfeffer, überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer und Oleoresin aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L., unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass ätherisches Öl aus schwarzem Pfeffer, überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer und Oleoresin aus schwarzem Pfeffer, als haut-, augen- und atemwegsreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Stoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt ist und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.
- (6)
- Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ätherisches Öl aus schwarzem Pfeffer, Oleoresin aus schwarzem Pfeffer und überkritisches Extrakt aus schwarzem Pfeffer, gewonnen aus Piper nigrum L., die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen Höchstgehalte für die betreffenden Stoffe festzulegen. Die große Sicherheitsmarge für die Exposition (Margin of Exposure) und das Fehlen bedenklicher Stoffe erlauben die Festlegung empfohlener Höchstgehalte. Für eine bessere Kontrolle sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Höchstgehalt angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.
- (7)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte für die Beteiligten eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (8)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
- (3)
EFSA Journal 2022; 20(11): 7599.
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