Artikel 4 VO (EU) 2024/262

Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel bestimmt sind und die vor dem 7. August 2024 nach Maßgabe der vor dem 7. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten, die für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Absetzferkel bestimmt sind und die vor dem 7. Februar 2025 nach Maßgabe der vor dem 7. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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