Präambel VO (EU) 2024/264
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.
- (2)
- Energiestatistiken müssen regelmäßig überprüft werden, da der technologische Fortschritt rasch voranschreitet, die Energiepolitik der Union sich weiterentwickelt und die Ziele der Union sowie die Überwachung der bei deren Verwirklichung erreichten Fortschritte unbedingt auf amtlichen Energiedaten beruhen sollten. Daher muss der Rahmen für die Berichterstattung über die europäische Energiestatistik regelmäßig aktualisiert werden, um dem wachsenden oder sich wandelnden Bedarf Rechnung zu tragen.
- (3)
- Durch die Verwendung zuverlässiger und hochwertiger Energiestatistiken zur Überwachung der politischen Ziele im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des Pakets „Fit für 55” sowie des Maßnahmenpakets zur Energieunion sollte die Glaubwürdigkeit der Energiepolitik der Union erhöht werden.
- (4)
- Die Kommission hat mehrere Aspekte der jährlich, monatlich und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken ermittelt, die aktualisiert werden müssen. Sie betreffen insbesondere zusätzliche Berichtspflichten in Bezug auf Wasserstoff und dessen Verhältnis zu anderen Kraftstoffen, die einen umfassenderen Überblick über die Wasserstoffwirtschaft bieten; Definitionen bezüglich der Nuklearindustrie und des Einsatzes von Steinkohle, durch die die gemeldeten Daten an Klarheit gewinnen; ferner die Änderung der Kategorien des Schwefelgehalts von Heizöl, die an internationale Klassifikationen angelehnt sind, und weitere Einzelheiten für die Berichterstattung über Wasserkraft, die eine bessere Bewertung dieser Energiequelle ermöglichen.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
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