Artikel 1 VO (EU) 2024/2642
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
- a)
-
„Anspruch” bezeichnet jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
- i)
- Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
- ii)
- Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
- iii)
- Forderungen auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
- iv)
- Gegenforderungen,
- v)
- Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
- b)
- „Vertrag oder Transaktion” bezeichnet jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag” gelten auch Obligationen, Garantien und Gegengarantien, insbesondere finanzielle Garantien und finanzielle Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
- c)
- „zuständige Behörden” bezeichnet die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- d)
- „wirtschaftliche Ressourcen” bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
- e)
- „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” bezeichnet die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
- f)
- „Einfrieren von Geldern” bezeichnet die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder eine sonstige Veränderung bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich des Vermögensverwaltung ermöglichen;
- g)
-
„Gelder” bezeichnet finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
- i)
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
- ii)
- Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
- iii)
- öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
- iv)
- Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
- v)
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,
- vi)
- Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
- vii)
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
- h)
- „Gebiet der Union” bezeichnet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union Anwendung findet, nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
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