Artikel 11 VO (EU) 2024/2690

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen

In Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
ein Online-Marktplatz ist für mehr als 5 % der Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — vollständig nicht verfügbar;
b)
mehr als 5 % der Nutzer eines Online-Marktplatzes in der Union oder mehr als 1 Mio. Nutzer eines Online-Marktplatzes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit des Online-Marktplatzes betroffen;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Online-Marktplatzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Online-Marktplatzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — aus.

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