Artikel 4 VO (EU) 2024/2690
Wiederholte Sicherheitsvorfälle
Sicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nach Artikel 3 nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Sicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
- b)
- sie haben dieselbe offensichtliche Ursache;
- c)
- sie erfüllen zusammengenommen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kriterien.
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