Artikel 4 VO (EU) 2024/2690

Wiederholte Sicherheitsvorfälle

Sicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nach Artikel 3 nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Sicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
b)
sie haben dieselbe offensichtliche Ursache;
c)
sie erfüllen zusammengenommen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kriterien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.