Artikel 1 VO (EU) 2024/2754

(1) Auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind — mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern —, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/ „Range Extender” (Hilfsstromaggregat), und die derzeit unter dem KN-Code ex87038010 (TARIC-Code 8703801010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Ausgleichszoll Endgültiger TARIC-Zusatzcode
BYD Group: 17,0 %
BYD Auto Company Limited 89HH
BYD Auto Industry Company Limited 89HI
Changsha BYD Auto Company Limited 89HJ
Changsha Xingchao Auto Company Limited 89HK
Changzhou BYD Auto Company Limited 89HL
Fuzhou BYD Industrial Company Limited 89HM
Hefei BYD Auto Company Limited 89HN
Jinan BYD Auto Company Limited 89HO
Geely Group: 18,8 %
Asia Euro Automobile Manufacture (Taizhou) Company Limited 89HP
Chongqing Lifan Passenger Vehicle Co., Ltd. 89HQ
Fengsheng Automobile (Jiangsu) Co., Ltd. 89HR
Shanxi New Energy Automobile Industry Co., Ltd. 89HS
Zhejiang Geely Automobile Company Limited 89HT
Zhejiang Haoqing Automobile Manufacturing Company Limited 89HU
Zhongjia Automobile Manufacturing (Chengdu) Co., Ltd. 89HV
SAIC Group: 35,3 %
SAIC MAXUS Automotive Company Limited 89HW
SAIC Motor Corporation Limited 89HX
Nanjing Automobile (Group) Corporation 89HY
SAIC Volkswagen Automotive Co., Ltd. 89HZ
SAIC GM Wuling Automobile Co., Ltd. 89IA
SAIC General Motors Co., Ltd. 89IB
Tesla (Shanghai) Co., Ltd 7,8 % 89BZ
Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang I) 20,7 %
Alle übrigen Unternehmen 35,3 % 8999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] neuen Elektrofahrzeuge von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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