Artikel 1 VO (EU) 2024/2759

Einsatz von Finanzderivaten einzig und allein zu Absicherungszwecken

Der Einsatz von Finanzderivaten dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Einsatz von Finanzderivaten ist

i)
für den ELTIF auf Ebene des ELTIF wirtschaftlich angemessen;
ii)
mit dem Risikoprofil des ELTIF vereinbar.

b)
Der Einsatz der Finanzderivate zielt auf eine überprüfbare Verringerung der Risiken auf Ebene des ELTIF ab.
c)
Die Basiswerte der Finanzderivate sind Vermögenswerte, denen gegenüber ein ELTIF eine Risikoposition hat, oder, wenn keine Finanzderivate zur Absicherung der Risiken aus Positionen in diesen Vermögenswerten verfügbar sind, gehören die Basiswerte von Finanzderivaten derselben oder einer wirtschaftlich ähnlichen Anlageklasse an.

Für die Zwecke von Buchstabe b trifft der Verwalter des ELTIF alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzderivate, von denen zur Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken Gebrauch gemacht wird, die Risiken auf der Ebene des ELTIF, auch unter angespannten Marktbedingungen, verringern.

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