Artikel 12 VO (EU) 2024/2759

Einheitliche Definitionen sowie Berechnungsmethoden und Darstellungsweise der Kosten

(1) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Kosten für die Errichtung des ELTIF umfassen alle Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung des ELTIF, unabhängig davon, ob diese Kosten an den Verwalter des ELTIF oder an einen Dritten gezahlt werden.

(2) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten umfassen alle Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vermögenswerte des ELTIF, unabhängig davon, ob diese Kosten an den Verwalter des ELTIF oder an einen Dritten gezahlt werden.

(3) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängigen Kosten umfassen alle Zahlungen an den Verwalter des ELTIF, einschließlich Zahlungen an alle Personen, denen die entsprechende Funktion übertragen wurde, mit Ausnahme von Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte.

(4) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vertriebskosten umfassen alle Verwaltungs-, Regulierungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb.

(5) Sonstige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/760 umfassen alle folgenden Posten, sofern diese Kosten nicht unter die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels fallen:

a)
Zahlungen an folgende Personen oder Stellen, einschließlich an alle Personen, auf die diese Personen oder Stellen Funktionen übertragen haben:

i)
Verwahrstelle;
ii)
Depotstelle;
iii)
Anlageberater;
iv)
Anbieter von Bewertungs-, Rechnungslegungs- und Fondsverwaltungsdienstleistungen;
v)
Anbieter von Immobilienverwaltungs- und ähnlichen Dienstleistungen;
vi)
andere Anbieter, durch die Transaktionskosten entstehen;
vii)
Anbieter von Primebroker-Dienstleistungen;
viii)
Anbieter von Sicherheitenmanagement-Dienstleistungen;
ix)
Anbieter von Wertpapierleihgeschäften;
x)
Rechts- und Fachberater;

b)
rückgestellte Gebühren zur spezifischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten;
c)
Betriebskosten im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit Dritten;
d)
Prüfungs-, Registrierungs- und Regulierungsgebühren.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten umfassen nicht die in Absatz 1 genannten Kosten für die Errichtung des ELTIF, die vorlaufseitigen in Absatz 2 genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten, die vorlaufseitigen in Absatz 4 genannten Vertriebskosten und die in Absatz 3 genannten Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängigen Kosten.

(6) Die in Absatz 5 genannten Kosten werden als Prozentsatz des Nettoinventarwerts des ELTIF über einen Zeitraum von einem Jahr ausgedrückt.

(7) Das in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 genannte allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF ist das Verhältnis der Gesamtkosten zum jährlichen Nettoinventarwert des ELTIF und wird wie folgt berechnet:

a)
Das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF wird als Prozentzahl mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
b)
Das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF beruht auf den jüngsten Kostenberechnungen des Verwalters des ELTIF und wird jährlich ermittelt und aktualisiert.
c)
Die Kosten werden inklusive aller Steuern bewertet.

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