Artikel 3 VO (EU) 2024/2759

Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Mindesthaltedauer

(1) Der Verwalter eines ELTIF, der sich dafür entscheidet, eine Mindesthaltedauer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 festzulegen, berücksichtigt alle folgenden Punkte:

a)
die Langfristigkeit und die Anlagestrategie des ELTIF;
b)
die zugrunde liegenden Anlageklassen des ELTIF, ihr Liquiditätsprofil und ihre Position in ihrer Laufzeit;
c)
die Anlagepolitik des ELTIF und das Ausmaß, in dem der ELTIF an der Anlagepolitik und der Steuerung der zugrunde liegenden Vermögenswerte, in die der ELTIF investiert, beteiligt ist;
d)
die Anlegerbasis des ELTIF und

i)
wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, die zu erwartende aggregierte Konzentration von Kleinanlegern;
ii)
die Informationen über den Grad der Konzentration des Eigentums der professionellen Anleger am ELTIF, sofern verfügbar;

e)
das Liquiditätsprofil des ELTIF;
f)
die Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF und die Zeit, die für die Erstellung einer zuverlässigen, soliden und aktuellen (auf den neuesten Daten basierenden) Bewertung erforderlich ist;
g)
das Ausmaß, in dem der ELTIF Barkreditaufnahmen bzw. -vergaben tätigt, Darlehen gewährt oder Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte tätigt, die vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken darstellen;
h)
die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung des ELTIF;
i)
gegebenenfalls die durchschnittliche und mittlere Laufzeit der Vermögenswerte des Portfolios des ELTIF;
j)
die Länge und die Merkmale der Laufzeit des ELTIF und die Rücknahmegrundsätze des ELTIF;
k)
den Zeitrahmen für die Investitionsphase der Anlagestrategie des ELTIF;
l)
ob die Mindesthaltedauer, sofern eine solche festgelegt wurde, der Zeit entspricht, die erforderlich ist, um das eingebrachte Kapital des ELTIF vollständig anzulegen, und zu dieser Zeit in einem angemessenen Verhältnis steht und insbesondere:

i)
ob diese Mindesthaltedauer zumindest die Anfangsinvestitionsphase des ELTIF abdeckt;
ii)
sofern vom Verwalter des ELTIF nicht hinreichend begründet, ob die Mindesthaltedauer mindestens den Zeitraum bis zur Anlage des aggregierten eingebrachten Kapitals des ELTIF umfasst.

(2) Der Verwalter des ELTIF begründet gegenüber der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen, insbesondere auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien, die Angemessenheit der Mindesthaltedauer des ELTIF und deren Vereinbarkeit mit den Bewertungsverfahren und den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF.

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